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Sollten Sie auf Inhalte des Praxiskommentars von takeoverpractice.ch hinweisen oder diese zitieren wollen, schlagen wir folgende Zitierweise vor:

takeoverpractice.ch – Art. x Abs. y [Abkürz. Erlass], [URL-Adresse der zitierten Seite] (besucht am TT.MM.JJJJ)

Ein Verweis auf den Kommentar zu Art. 25 Abs. 1 FinfraG würde beispielsweise lauten:

takeoverpractice.ch - Art. 25 Abs. 1 FinfraG, <http://wwwl.takeoverpractice.ch/praxiskommentar/BEHG/25-1-> (besucht am 01.01.2016).

Die für die englische Version von takeoverpractice.ch verwendeten Übersetzungen des FinfraG, der FinfraV sowie der FinfraV-FINMA beruhen auf den von der SIX Swiss Exchange auf ihrer Website wiedergegebenen inoffiziellen und unverbindlichen Übersetzungen. Deren Rechte an diesen Übersetzungen bleiben vorbehalten.

Die englischen Texte der UEV sowie der Rundschreiben und Mitteilungen der Übernahmekommission beruhen auf den von der Übernahmekommission auf ihrer Website wiedergegebenen inoffiziellen und unverbindlichen englischen Übersetzungen. Deren Rechte an diesen Übersetzungen bleiben vorbehalten.