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Praxis zu Art. 140 Abs. 3 FinfraG (vormals Art. 33c Abs. 3 BEHG)

Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) auf das Beschwerdeverfahren

Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 VwVG)

Anhandnahme einer Beschwerde durch die FINMA trotz möglicher Einsprache gegen eine Verfügung der UEK

Während das Vorliegen einer Einsprachemöglichkeit im Regelfall Nichteintreten auf eine Beschwerde in gleicher Sache indiziert, kann es sich unter Umständen rechtfertigen, auf die Beschwerde dennoch einzutreten, um im Interesse des Kapitalmarkts und der beteiligten Parteien eine speditive Abwicklung eines Angebots zu gewährleisten und einen durch ein Einspracheverfahren entstehenden verfahrenstechnischen Leerlauf zu verhindern.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA in Sachen Swisslog Holding AG, Erw. A.3, Rz. 27-29

(in casu vor dem Hintergrund, dass gegen die Verfügung der UEK eine Einsprache gemäss Art. 58 UEV möglich gewesen wäre, die FINMA aber dennoch auf die Beschwerde eintrat, mit der Begründung, die Beschwerde­führerinnen seien im Verfahren vor der UEK materiell angehört worden, ihre Position sei in die Beurteilung der UEK miteingeflossen und die UEK habe im Verfahren vor der FINMA zu verstehen gegeben, dass sie in der Sache auch bei nochmaliger Anhörung der Beschwerdeführerinnen voraussichtlich gleich entscheiden würde.)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA in Sachen Swisslog Holding AG, Erw. C, Rz. 81-82

Überweisung und Meinungsaustausch (Art. 8 VwVG)

Überweisung von Verfahrensanträgen durch FINMA an UEK als zuständige Behörde

Gemäss konstanter Praxis der Eidg. Bankenkommission bzw. der FINMA verbleibt im Falle von Beschwerden (bzw. früher Ablehnungen) gegen Entscheide der Übernahmekommission die Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens grundsätzlich bei der Übernahmekommission. Verfahrensanträge überweist die FINMA im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die UEK, als die für die Steuerung eines Übernahmeverfahrens zuständige Behörde.

Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG)

Sachverhaltsfeststellung und -prüfung eingeschränkt aufgrund besonderer Raschheit des Verfahrens vor UEK und FINMA

Das Verfahren vor der UEK sowie das Beschwerdeverfahren vor der FINMA sollen gemäss gesetzgeberischem Willen besonders rasche Verfahren sein, weshalb der Sachverhalt nicht mit der Gründlichkeit und Sorgfalt festgestellt und gewürdigt werden kann und muss, die in einem Verwaltungsverfahren sonst angewandt würden. Dies betrifft insbesondere die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen sowie das Einholen von Gutachten. Eine gewisse Beschränkung der Prüfungsdichte ist in Übernahmeverfahren systemimmanent, soweit nicht im Einzelfall konkrete Hinweise eine vertiefte Prüfung erforderlich machen.

Antizipierte Beweiswürdigung

Die bei der Sachverhaltsfeststellung von Parteien gestellten Beweisanträge können im Rahmen einer vorweggenommenen, sogenannten antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 4. Mai 2015 in Sachen Sika AG, Erw. D, Rz. 66-69

(in casu Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer und einer weiteren Partei auf Edition von bei anderen Parteien befindlichen Unterlagen sowie auf Einvernahme eines Zeugen)

Rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG )

Heilung einer Verletzung des Gehörsanspruchs

Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs kann grundsätzlich geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Kognition entscheidet wie die untere Instanz, die Verletzung nicht besonders schwer ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen ist und die Heilung die Ausnahme bleibt (BGE 133 I 201 E. 2.2). Von einer Rückweisung der Sache kann jedoch selbst bei einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Parteien an einer förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 4. Mai 2015 in Sachen Sika AG, Erw. E, 1, Rz. 70-72

(in casu Heilung einer Gehörsverletzung durch Nichtbehandlung eines Antrags im Beschwerdeverfahren bejaht, mit dem Hinweis, dass aufgrund der Argumentation der UEK in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen werden könne, dass der Antrag der Beschwerdeführer von der UEK auch nach einlässlicher Prüfung abgelehnt würde, weshalb von einer Rückweisung abzusehen sei)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 13. November 2014 in Sachen Swisslog Holding AG, Erw. A.3, Rz. 30

(in casu als obiter dictum im Zusammenhang mit der Anhandnahme einer Beschwerde durch die FINMA trotz Möglichkeit einer Einsprache gegen die Verfügung der UEK gemäss Art. 58 UEV)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Rz. 41-47

(in casu Heilung einer Gehörsverletzung aufgrund eines allfälligen Verstosses gegen die Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren bejaht, mit dem Hinweis, dass bei Verstössen gegen die Begründungspflicht der Mangel als behoben erachtet wird, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt – etwa in der Vernehmlassung – und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äussern.)

Prüfung der Parteivorbringen (Art. 32 VwVG)

Antizipierte Beweiswürdigung

Die bei der Sachverhaltsfeststellung von Parteien gestellten Beweisanträge können im Rahmen einer vorweggenommenen, sogenannten antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 4. Mai 2015 in Sachen Sika AG, Erw. D, Rz. 66-69

(in casu Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer und einer weiteren Partei auf Edition von bei anderen Parteien befindlichen Unterlagen sowie auf Einvernahme eines Zeugen)

Begründung von Verfügungen (Art. 35 VwVG)

Allgemeine Begründungspflicht

Trotz des Grundsatzes der Raschheit des Übernahmeverfahrens und des Gebots der förderlichen Behandlung müssen den Entscheiden der UEK zumindest die entscheidwesentlichen Kernpunkte der Argumentation entnommen werden können. Es hat eine auf den konkreten Fall bezogene, angemessene Begründung zu erfolgen.

Ein Entscheid einer Behörde ist grundsätzlich so zu begründen, dass jede Partei ihn sachgerecht anfechten und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann (BGE 129 I 232). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Die verfügende Behörde muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b).

Im Einzelnen richtet sich die erforderliche Begründungsdichte insbesondere nach der Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfragen, nach dem Ausmass der Entscheidungs- und Ermessensspielräume, nach der Intensität des durch die Verfügung bewirkten Eingriffs in die Rechtsstellung der Betroffenen, nach der Stellung der verfügenden Behörde (erste Instanz, verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz, Gericht) sowie nach der Dichte der Parteivorbringen (vgl. BGE 105 1b 245).

Begründungspflicht bei Kostenentscheiden

Bei Kostenentscheiden sind keine hohen Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Keine bzw. eine äusserst knappe Begründung kann genügen (vgl. BGE 111 Ia 1 E. 2a). Eine dichtere Begründung ist erforderlich, wenn die Kostenverlegung Besonderheiten aufweist, wie etwa wenn die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch macht und beispielsweise vom üblichen Rahmen nach oben abweicht.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 3. Juli 2014 in Sachen Publigroupe SA, Rz. 37 und 40

(in casu Frage der ausreichenden Begründung offen gelassen, da eine allfällige damit einhergehende Verletzung des Gehörsanspruchs im entsprechenden Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte)

Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 45 VwVG)

Einwendung der fehlenden Unabhängigkeit einer Prüfstelle gilt als Ausstandsbegehren

Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Prüfstelle sind Einwendungen, wonach eine Prüfstelle die Unabhängigkeitsvorschriften nicht erfüllt, als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 45 VwVG zu qualifizieren. Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren können mit Beschwerde angefochten werden; wird keine Beschwerde erhoben, so können diese Verfügungen später nicht mehr angefochten werden (Art. 45 Abs. 2 VwVG).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Urteil BVGer B-253/2012 vom 8. März 2012 in Sachen Quadrant AG, Erw. 1.2.2, 3.3, 3.4 und 4.3

(in casu bejaht das BVGer das vorsorgliche Interesse der Beschwerdeführerin am Nichteintritt dieser Verwirkung, solange der Hauptentscheid noch nicht rechtskräftig entschieden ist)

Begriff "Ausstand"

Der Begriff "Ausstand" ist für das Verwaltungsverfahren des Bundes in Art. 10 VwVG geregelt (BGE 132 II 485 Erw. 4.2). In Bezug auf die verschiedenen Gründe, die von einer Partei für die Ablehnung eines Sachverständigen angeführt werden können, differenziert das BGer ausdrücklich zwischen Einwendungen formeller und materieller Natur (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.1.2, BGE 132 V 93 Erw. 6). Einwendung formeller Natur sind gemäss Art. 45 VwVG, solche materieller Natur gemäss Art. 46 VwVG anfechtbar.

Beschwerdelegitimation (Art. 48 VwVG)

Nichtanwendung von Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG

Die Parteistellung vor der FINMA bestimmt sich analog zu jener vor dem Bundesverwaltungsgericht nur noch nach Artikel 48 VwVG. Die Spezialbestimmungen von Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG sind explizit von der Anwendung im Beschwerdeverfahren vor der FINMA ausgenommen. "Als Partei vor der FINMA auftreten können damit insbesondere nur Personen, die formell beschwert sind, das heisst Personen, die bereits vor der Übernahmekommission Partei waren" (Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes (Börsendelikte und Marktmissbrauch) vom 31. August 2011, BBl 2011 6901).

Vgl. demgegenüber zur Anwendbarkeit der Spezialbestimmungen von Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG bezüglich Parteistellung vor der UEK die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 Abs. 3 FinfraG.

Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG im Allgemeinen

Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtig, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Verlust der Parteistellung aufgrund Verzicht im Verfahren vor der Übernahmekommission

Verzichtet eine qualifizierte Aktionärin, der von der Übernahmekommission im Verfahren vor der Übernahmekommission gestützt auf Art. 139 Abs. 3 FinfraG Parteistellung zuerkannt wurde, im Laufe des Verfahrens vor der FINMA auf diese Parteistellung (gegenüber der Übernahmekommission), ist sie im Verfahren vor der FINMA nicht mehr als Partei zu behandeln.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 3. Juli 2014 in Sachen Publigroupe SA, Rz. 9, 21 und 33

(in casu nachträglicher Verzicht einer qualifizierten Aktionärin au die ihr vorgängig mittels verfahrensleitender Verfügung der Übernahmekommission zuerkannte Parteistellung)

Parteistellung im Verfahren vor der FINMA bei konkurrierenden Angeboten

Bei mehreren Angeboten kommt im Verfahren vor der FINMA in Anwendung von Art. 56 UEV sowohl der Erst- wie auch der konkurrierenden Anbieterin Parteistellung zu.

Schutzwürdiges Interesse

Ein Interesse ist nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügt (BGE 123 II 285, E. 4). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und Popularbeschwerden ausschliessen (BGE 111 Ib 56, E. 2a.).

Fällt das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 VwVG) oder der Streitgegenstand während des laufenden Verfahrens dahin, wird das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 3. Juli 2014 in Sachen Publigroupe SA, Rz. 30-32

(in casu anfängliches Rechtschutzinteresse in Bezug auf die Überprüfung der Zulässigkeit einer Angebotsbedingung nachträglich weggefallen, weil sich die zu prüfende Angebotsbedingung im FINMA-Verfahren erfüllt hatte und die Beschwerdeführerin bestätigt hatte, dass sie die zu prüfenden Angebotsbedingung als erfüllt betrachte)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 11. August 2011 in Sachen Quadrant AG, Erw. A. 2, Rz. 22

(in casu anfängliches Rechtschutzinteresse in Bezug auf die Überprüfung der Eignung einer ausländischen, in der Schweiz nicht zugelassenen Effektenhändlerin als Prüfstelle nachträglich weggefallen, da die entsprechende Effektenhändlerin ihr Prüfstellenmandat im FINMA-Verfahren niedergelgt hatte und die Beschwerdeführerin bestätigt hatte, dass die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben sei)

Fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung am aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 137 I 23, E. 1.3.1).

Zulässige Rügen im Beschwerdeverfahren vor der FINMA (Art. 49 VwVG)

Gegen Verfügungen der UEK sind Rügen wegen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung, wegen falscher Rechtsanwendung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie wegen Unangemessenheit zulässig. Die FINMA hat volle Kognition.

Aufschiebende Wirkung (Art. 55 VwVG)

Entzug der aufschiebenden Wirkung durch UEK für Beschwerde an FINMA

Entzug der aufschiebenden Wirkung (i.S.v. Art. 55 Abs. 2 VwVG) im Einzelfall für allfällige Beschwerden gegen Verfügung der UEK betreffend Verlängerung der Angebotsfrist eines bereits laufenden Angebots aufgrund Publikation der Voranmeldung eines konkurrierenden Angebots und die Publikation dieser Zeitplanänderung. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit unverzüglich über die Zeitplanänderung informiert wird.

Entzug der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall für allfällige Beschwerden gegen Verfügung der UEK betreffend Verlängerung der bereits laufenden Angebotsfrist auf unbestimmte Zeit vor dem Hintergrund, dass vor der FINMA ein Beschwerdeverfahren gegen eine andere Verfügung der UEK im gleichen Fall hängig war. Damit sollte vermieden werden, dass die Angebotsfrist abläuft bevor die Verlängerung der Angebotsfrist veröffentlicht werden konnte (im Sinne einer Anpassung des Angebotsprospekts hinsichtlich des Zeitplans).

Entzug der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall für allfällige Beschwerden gegen eine Verfügung der UEK betreffend Ergänzung des Angebotsprospekts sowie des Bewertungsgutachtens und Anpassung des Zeitplans. Damit sollte vermieden werden, dass das Angebot zu laufen beginnt, bevor Prospekt und Bewertungsgutachten angepasst und publiziert wurden.

Entzug der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall für allfällige Beschwerden gegen Verfügung der UEK betreffend Verlängerung der Karenzfrist eines Angebots. Damit sollte vermieden werden, dass das Angebot zu laufen beginnt, während eine Beschwerde gegen die Verfügung der UEK hängig ist und somit bevor festgestellt wurde, dass das betreffende Angebot in Einklang mit den übernahmerechtlichen Bestimmungen steht.

Entzug der aufschiebenden Wirkung (i.S.v. Art. 55 Abs. 2 VwVG) im Einzelfall für allfällige Beschwerden gegen Verfügung der UEK betreffend Ergänzung der Fairness Opinion, um sicherzustellen, dass die Fairness Opinion sofort ergänzt und veröffentlicht wird und es zu keiner Verlängerung der Angebotsfrist kommt.

Entzug der aufschiebenden Wirkung (i.S.v. Art. 55 Abs. 2 VwVG) im Einzelfall für allfällige Beschwerden gegen Verfügung der UEK betreffend Korrektur der Publikation der Änderung des Angebotsprospekts hinsichtlich Widerrufsrecht der Angebotsempfänger in Bezug auf zwei konkurrierende Angebote, um zu vermeiden, dass die Angebotsempfänger im Unklaren darüber bleiben, dass ihre Wahlfreiheit in vollem Umfang, d.h. in Bezug auf beide konkurrierenden Angebote, gewahrt bleibt.

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch FINMA

Basierend auf Art. 55 Abs. 3 VwVG kann die obere Instanz die von der unteren Instanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Dazu bedarf es einer Interessenabwägung, wobei sich die Behörde auf die vorliegenden Akten im Sinne einer prima facie Prüfung stützt. Der zu erwartende Ausgang der Beschwerde ist zu berücksichtigen, soweit dieser offensichtlich ist. Ausserdem soll der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Zwischenverfügung der FINMA vom 27. März 2009 in Sachen Harwanne Compagnie de participations industrielles et financières SA, Erw. B, Rz. 13-16

(in casu aufschiebende Wirkung wiederhergestellt betreffend Beschwerde der Anbieterin gegen Pflicht zur Bewertung der als illiquid angesehenen Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft i.S.v. Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA)

Schriftenwechsel (Art. 57 VwVG )

Recht der Parteien zum Stellen von Eigenen Anträgen

Wer im Beschwerdeverfahren Partei ist, ist zum Stellen eigener Anträge im Rahmen des vom Beschwerdeführer definierten Streitgegenstands berechtigt.

Beschwerdeentscheid (Art. 61 VwVG)

Verbindlichkeit von Rückweisungsentscheiden

Die UEK ist im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden.

Verfahrenskosten (Art. 63 VwVG)

Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen

Vorinstanzen haben gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterlegen sind.

Bei Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren vor FINMA

Wird ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 4b Abs. 1 VKEV (SR 172.041.0) jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat.

Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so sind die Kosten und Parteientschädigungen gestützt auf Art. 4b Abs. 2 VKEV (SR 172.041.0) aufgrund der Sachlage vor der Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen. Dies bedeutet gemäss einschlägiger Rechtsprechung, dass auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss.

Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, kann in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz i.V.m. Art. 4a lit. b VKEV (SR 172.041.0) auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtet werden, wenn (i) der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne weiteres mittels summarischer Prüfung festgestellt werden kann und (ii) die gerügte Rechtsverletzung im Ergebnis im Beschwerdeverfahren geheilt wurde.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 3. Juli 2014 in Sachen Publigroupe SA, Rz. 50-52

(in casu Heilung der gerügten Verletzung der Begründungspflicht der Übernahmekommission im Beschwerdeverfahren vor der FINMA)

Parteientschädigung (Art. 64 VwVG )

Berücksichtigung der Art. 8-13 VGKE für die Festsetzung der Parteientschädigung

Für die Festsetzung der Parteientschädigung sind sinn gemäss die Art. 8-13 BGKE (Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht) heranzuziehen.

Kein Anspruch auf Parteientschädigung bei zu gleichen Teilen unterliegenden Parteien

Bei Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren vor FINMA

Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so sind die Kosten und Parteientschädigungen gestützt auf Art. 4b Abs. 2 VKEV (SR 172.041.0) aufgrund der Sachlage vor der Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen. Dies bedeutet gemäss einschlägiger Rechtsprechung, dass auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist.

Ausnahmsweiser Verzicht auf die Zusprechung von Parteientschädigungen

Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 7 und Art. 4a lit. b VKEV (SR 172.041.0) ausnahmsweise ein Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung, wenn (i) der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne weiteres mittels summarischer Prüfung festgestellt werden kann und (ii) die gerügte Rechtsverletzung im Ergebnis im Beschwerdeverfahren geheilt wurde.