Extrait de la loi sur les infrastructures
des marchés financiers et le comportement sur le marché en matière de négociation de valeurs mobilières et de dérivés
(Loi sur l’infrastructure des marchés financiers, LIMF)
du 19 juin 2015
Date de l’entrée en vigueur: 1er janvier 2016
Titre 1 Dispositions générales
Art. 2 Définitions
Titre 2 Infrastructures des marchés financiers
Chapitre 2 Plates-formes de négociation, systèmes organisés de négociation et bourses de l’électricité
Section 1 Plates-formes de négociation
Titre 3 Comportement sur le marché
Chapitre 4 Offres publiques d'acquisition
Art. 125 Champ d’application
Art. 127 Obligations de l’offrant
Art. 128 Contrôle de l’offre
Art. 131 Dispositions additionnelles
Art. 134 Obligation de déclarer
Art. 139 Procédure devant la commission
Art. 141 Procédure de recours devant le Tribunal administratif fédéral
Chapitre 5 Opérations d’initiés et manipulation du marché
Chapitre 6 Instruments de surveillance du marché
Art. 145 Instruments de surveillance prévus par la loi sur la surveillance des marchés financiers
Chapitre 1 Dispositions pénales
Art. 153 Violation des obligations de la société visée
Titre 4 Dispositions pénales et finales
Section 3 Dispositions transitoires
Art. 163 Obligation de présenter une offre
Chapitre 2 Dispositions finales
Praxis zu Art. 136 Abs.1 lit. a FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG)
Ausnahme gewährt bei individueller Grenzwertüberschreitung innerhalb einer Gruppe ohne resultierenden Kontrollwechsel
Bei Übertragungen innerhalb einer Gruppe
Führen Übertragungen innerhalb einer (beherrschenden) Gruppe dazu, dass einzelne Aktionäre bzw. Untergruppen den Grenzwert überschreiten, so unterstehen sie der Angebotspflicht, obwohl die Gruppe selber ihr nicht unterliegt. Es kann ihnen in diesem Fall allerdings gestützt auf Art. a FinfraG bzw. Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA eine Ausnahme gewährt werden, wenn dadurch für die Minderheitsaktionäre kein (nachteiliger) Kontrollwechsel bewirkt wird. Vgl. zur individuellen Grenzwertüberschreitung eines Gruppenmitglieds auch die Praxis und entsprechende Kommentierung zu Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA.
Bei Änderungen in der Zusammensetzung einer Gruppe
Die Ausnahme von Art. 136 Abs. 1 lit. a FinfraG bzw. Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA kann auch dann greifen, wenn die Gruppe nicht in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung fortbesteht, z.B. wenn ein ausscheidendes Mitglied einen Teil oder sämtliche bisher gehaltenen Aktien einem anderen Mitglied der Gruppe überträgt, ohne dass sich der Anteil der Gruppe insgesamt erhöht.
Verfügung 423/01 vom 24. Juli 2009 in Sachen EFG International AG, Erw. 3, Rz. 10-11 und Erw. 3.4, Rz. 19
3. Überschreitung der pflichtauslösenden Schwelle innerhalb der Gruppe
[10] Die Familie Latsis bildet durch ihre direkt gehaltene Beteiligung an EFG-Parent sowie zusammen mit dem EFG-Trustee, über den sie indirekt die restliche Beteiligung an EFG-Parent hält, eine organisierte Gruppe im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BEHG bzw. Art. 31 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA (vgl. Sachverhalt lit. D). Nach dem Vollzug der anvisierten Transaktion bildet die Familie Latsis mit dem Bermuda-Trustee sowie mit den neu dazugekommenen Gesuchstellern II weiterhin eine organisierte Gruppe im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BEHG bzw. Art. 31 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA. Alle in Frage stehenden Stimmrechte der Zielgesellschaft befinden sich bereits vor der Transaktion innerhalb der Gruppe. Die Verschiebung der Stimmrechte erfolgt somit nur innerhalb einer organisierten Gruppe.
[11] Werden innerhalb einer organisierten Gruppe, welche den Grenzwert bereits überschreitet, Aktien übertragen, so entsteht für die Gruppe selber keine Angebotspflicht. Führen die Übertragungen jedoch dazu, dass einzelne Aktionäre bzw. Untergruppen, deren Anteile bisher unter dem Grenzwert lagen, diesen überschreiten, so unterstehen sie der Angebotspflicht, obwohl die Gruppe selber ihr nicht unterliegt. Es kann ihnen in diesem Fall allerdings gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG bzw. Art. 39 Abs. 2 lit. b BEHV-FINMA eine Ausnahme gewährt werden (vgl. dazu BGE 130 II 530, Erw. 5.3 sowie Empfehlung vom 3. Dezember 2008 in Sachen Orascom Development Holding AG, Erw. 3)
[...]
3.4 Ausnahme von der Angebotspflicht für die Lux Co, die Cyprus Co und die Bermuda Co
[...]
[19] Keine der Gesellschaften verfügte vor der Transaktion über Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Alle drei Gesuchsteller II überschreiten indirekt i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BEHG die angebotspflichtauslösende Schwelle und werden somit grundsätzlich angebotspflichtig. Die Gesuchsteller II werden jedoch Teil einer organisierten Gruppe, welche die angebotspflichtige Schwelle bereits vor der Transaktion überschritten hat (vgl. Rz. [10]). Da es sich in jedem Fall um eine Überschreitung innerhalb einer Gruppe handelt, welche für die Minderheitsaktionäre keinen Kontrollwechsel bewirkt, kann allen Gesuchstellern II gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt werden. Das Gesuch wird in Bezug auf die Ausnahme von der Angebotspflicht für die Lux Co, die Cyprus Co und die Bermuda Co gutgeheissen.
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