Extrait de la loi sur les infrastructures
des marchés financiers et le comportement sur le marché en matière de négociation de valeurs mobilières et de dérivés
(Loi sur l’infrastructure des marchés financiers, LIMF)
du 19 juin 2015
Date de l’entrée en vigueur: 1er janvier 2016
Titre 1 Dispositions générales
Art. 2 Définitions
Titre 2 Infrastructures des marchés financiers
Chapitre 2 Plates-formes de négociation, systèmes organisés de négociation et bourses de l’électricité
Section 1 Plates-formes de négociation
Titre 3 Comportement sur le marché
Chapitre 4 Offres publiques d'acquisition
Art. 125 Champ d’application
Art. 127 Obligations de l’offrant
Art. 128 Contrôle de l’offre
Art. 131 Dispositions additionnelles
Art. 134 Obligation de déclarer
Art. 139 Procédure devant la commission
Art. 141 Procédure de recours devant le Tribunal administratif fédéral
Chapitre 5 Opérations d’initiés et manipulation du marché
Chapitre 6 Instruments de surveillance du marché
Art. 145 Instruments de surveillance prévus par la loi sur la surveillance des marchés financiers
Chapitre 1 Dispositions pénales
Art. 153 Violation des obligations de la société visée
Titre 4 Dispositions pénales et finales
Section 3 Dispositions transitoires
Art. 163 Obligation de présenter une offre
Chapitre 2 Dispositions finales
Praxis zu Art. 141 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 33d Abs. 1 BEHG)
Beschwerdelegitimation vor BVGer richtet sich ausschliesslich nach Verwaltungsverfahrensgesetz
Die Regelung der Parteistellung vor der UEK nach Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG stellt eine von den Bestimmungen des VwVG (insbes. Art. 48 VwVG) abweichende Spezialvorschrift dar, die auf das Beschwerdeverfahren vor BVGer nicht anwendbar ist. Das BVGer ist nicht der Auffassung, dass eine Beschwerdeführerin nur zur Beschwerde legitimiert wäre, wenn sie auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. des Urteils des BVGer noch einen 3%-Mindestanteil an Aktien bzw. Stimmrechten der Zielgesellschaft halten würde. Vielmehr richtet sich die Frage der Beschwerdelegitimation ausschliesslich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Beschwerde bzgl. Erhöhung des Angebotspreises trotz Andienung nicht rechtsmissbräuchlich
Eine Beschwerde vor BVGer ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der beschwerdeführende Aktionär seine Aktien im Rahmen des Angebots angedient hat, gleichzeitig aber – insbesondere auch durch Gebrauch der ihm zustehenden Rechtsmittel – seinen Anspruch geltend macht, seine Beteiligungspapiere nicht nur zum von der Anbieterin gebotenen Preis, sondern zum gesetzlich vorgesehenen Mindestpreis zu verkaufen.
Rechtskraft der Entscheide der Vorinstanz für nicht anfechtende Entscheidadressaten
Wiedersprechende obiter dicta von Bundesverwaltungsgericht und UEK
BVGer: Verfügung der Vorinstanz kann in Rechtskraft für alle nicht anfechtenden Adressaten erwachsen
Ein Verfügungsdispositiv, welches das Angebot als Ganzes zum Gegenstand hat, insbesondere die Angemessenheit des Angebotspreises, kann ohne weiteres von einzelnen Adressaten angefochten werden, gegenüber den übrigen Adressaten aber in Rechtskraft erwachsen. Eine allfällige Erhöhung des Angebotspreises im Rechtsmittelverfahren würde dann nur dem anfechtenden Aktionär und nicht zusätzlich sämtlichen anderen Aktionären, die das betreffende Kaufangebot angenommen haben zugutekommen. Dies ergibt sich aus dem auch im Verwaltungsrecht geltenden Prinzip, wonach sich die direkte Rechtskraftwirkung von Verfügungen und Gerichtsurteilen grundsätzlich nur auf die Parteien erstrecke.
UEK: Überprüfung von öffentlichen Kaufangeboten auf ihre Gesetzeskonformität durch UEK, FINMA und BVGer mit Reflexwirkung auf alle Marktteilnehmer (obiter dictum)
Die Auslegung des BVGer, wonach eine angefochtene Verfügung der UEK in Rechtskraft für alle nicht anfechtenden Adressaten erwachsen kann, ist unvereinbar mit den Grundprinzipien des Börsenrechts und dem Verfahren, welches der Gesetzgeber zu deren Verwirklichung vorsieht. Die gesetzgeberischen Ziele, Gleichbehandlung der Anleger und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte (vgl. Art. 1 Abs. 2 FinfraG und Art. 1 UEV) können nur erreicht werden, wenn UEK, FINMA und das Bundesverwaltungsgericht öffentliche Kaufangebote mit Reflexwirkung auf alle Marktteilnehmer auf ihre Gesetzeskonformität überprüfen.
Anspruch auf Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren vor BVGer
Hat die obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, jedoch keine Kostennote eingereicht, wird die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE; SR 173.320.2).
Urteile des BVGer sind endgültig
Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote können nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. u BGG. Entsprechende Urteile des BVGer sind daher endgültig.
Besondere Aspekte des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht
Möglichkeite der Verweisung des Gerichts auf die Begründung der Vorinstanz
Das Gericht kann im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflictet. Davon ist indes zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls der EIndruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit den Vorbringen im Rechtsmittel nicht auseinander.
Antizipierte Beweiswürdigung
Auf die Abnahme beantragter Beweismittel kann, ohne das rechtliche Gehör der betreffenden Partei zu verletzen, verzichtet werden, wenn die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge ein nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird.
7. Ergebnis: Vorschriften zum Mindestpreis sind eingehalten
[...]
[99] Die UEK sieht sich veranlasst – ebenfalls im Sinne eines obiter dictum – darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar ist mit den Grundprinzipien des Börsenrechts und dem Verfahren, welches der Gesetzgeber zu deren Verwirklichung vorsieht. Dies hätte nämlich zur Folge, dass Aktionäre, welche eine Beteiligung von weniger als 2 % (demnächst 3 %, sobald die Revision des Börsengesetzes vom 28. September 2012 in Kraft tritt) an einer Zielgesellschaft halten und daher gemäss Art. 33b Abs. 3 BEHG und Art. 56 Abs. 2 UEV e contrario von vornherein keine Parteistellung erlangen können, einem erstinstanzlichen Entscheid schutzlos ausgeliefert wären (dies jedenfalls dann, wenn man annimmt, dass solche Aktionär nicht am späteren Beschwerdeverfahren – erstmals – teilnehmen können; im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Erw. 1.4.1 wurde diese Frage offengelassen). Selbst ein öffentliches Angebot, welches vom Bundesverwaltungsgericht nachträglich als rechtswidrig festgestellt würde, wäre für alle diese Aktionäre in Rechtskraft erwachsen. Zudem wäre es dem Anbieter möglich, denjenigen Aktionär, der Beschwerde erhoben hat, mit einer Vergleichszahlung abzufinden und damit im Ergebnis gegenüber den anderen Aktionären zu bevorzugen bzw. ungleich zu behandeln. Beides wäre stossend, systemwidrig (siehe schon Art. 26 BEHG) und würde mit grundlegenden Zielen des Börsengesetzes kollidieren, nämlich der Gleichbehandlung der Anleger und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte (vgl. Art. 1 Abs. 1 BEHG und Art. 1 UEV). Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn UEK, FINMA und das Bundesverwaltungsgericht öffentliche Kaufangebote mit Reflexwirkung auf alle Marktteilnehmer auf ihre Gesetzeskonformität überprüfen (ebenso Lorenzo Olgiati / Nadine Schwibs, Parteistellung und Urteilswirkung im übernahmerechtlichen Beschwerdeverfahren, Besprechung des Urteils B-5272/2009 des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 in Sachen Quadrant, GesKR 2/2011, S. 252 ff.).
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