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Praxis zu Art. 118 Abs. 3 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 6 UEV)

Mögliche Anrechnung der Gebühr für die vorgängige Prüfung von Feststellungsgesuchen

Die für die vorgängige Prüfung von Feststellungsgesuchen im Vorfeld eines Angebots erhobenen Gebühren können an die Gebühr für die nachträgliche Prüfung des Angebots angerechnet werden.

Verfügung 648/02 vom 9. März 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 13, Rz. 43-44 Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 5, Rz. 26-27

(in casu Gebühr für die Vorprüfung der Voranmeldung)

Verfügung 638/02 vom 16. September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw. 4, Rz.17 Verfügung 638/01 vom 9. September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw. 6, Rz.62 Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 15, Rz. 87

(in casu abgelehnt angesichts erheblichen Umfangs der eingereichten Dokumente und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen)

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 7, Rz. 55 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/02 vom 22. August 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 5, Rz. 16

(in casu ohne ausdrücklichen Hinweis auf die mögliche Anrechnung der Gebühr an die Gebühr für die Prüfung des Angebots nach dessen Unterbreitung, aber mit dem Hinweis in Verfügung 572/03 vom 3. Oktober 2014 in Sachen UBS AG betreffend das gleiche Angebot, Erw. 11, Rz. 57, dass aufgrund des Umfangs und der Komplexität davon abgesehen werde, die mit Verfügung 572/02 erhobene Gebühr von der Gebühr für das Angebot abzuziehen)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/01 vom 30. Juni 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 6, Rz. 30-31

(in casu mit dem Hinweis in Verfügung 572/03 vom 3. Oktober 2014 in Sachen UBS AG betreffend das gleiche Angebot, Erw. 11, Rz. 57, dass aufgrund des Umfangs und der Komplexität davon abgesehen werde, die mit Verfügung 572/01 erhobene Gebühr von der Gebühr für das Angebot abzuziehen)

Mögliche Anrechnung der Gebühr für die vorgängige Prüfung eines Fristerstreckungsgesuchs für die Veröffentlichung eines konkurrierenden Angebots

Die Gebühr für die vorgängige Prüfung eines Gesuchs um Erstreckung der Frist für die Veröffentlichung des Angebotsprospekts für ein konkurrierendes Angebot gemäss Art. 50 Abs. 2 UEV kann an die Gebühr für die nachträgliche Prüfung des konkurrierenden Angebots angerechnet werden.

Keine Anrechnung der Gebühr für die Verfügung betreffend ein Rückkaufprogramm an die Gebühr für die Meldung eines nachfolgenden neuen Rückkaufprogramms

Für die Meldung eines neuen Rückkaufprogramms, dessen Zulässigkeit bereits im Rahmen der Prüfung eines früheren Rückkaufprogramms festgestellt wurde, wird dannzumal separat und zusätzlich eine Gebühr erhoben.