Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Symbolerklärungen
Kommentierte Bestimmung mit Praxis-Leitsätzen: Der nach rechts weisende Pfeil zeigt an, dass eine Praxis der Übernahmekommission bzw. der Beschwerdeinstanzen zur jeweiligen Bestimmung besteht, deren Essenz von takeoverpractice.ch in konzisen Praxis-Leitsätzen hervorgehoben wird.
Wichtige Hinweise zur Benutzung von takeoverpractice.ch
Von takeovepractice.ch abgedeckte Entscheide
Die von takeoverpractice.ch abgedeckte Entscheid-Praxis umfasst sämtliche publizierten Verfügungen der Übernahmekommission sowie Beschwerde-Entscheide der FINMA und des Bundesverwaltungsgerichts zum Schweizer Übernahmerecht seit dem 1. Januar 2009. Soweit darin ausdrücklich auf Empfehlungen und Entscheidungen verwiesen wird, die vor dem genannten Stichtag ergangen sind, erfasst takeoverpractice.ch auch diese ältere Praxis.
Praxiskommentar
In der Navigationsleiste kann unter "Praxiskommentar" auf die gesuchte Rechtsgrundlage (Gesetz, Verordnungen, UEK-Rundschreiben) zugegriffen werden.
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Ergänzend dazu besteht dort die Möglichkeit zum direkten Download des ganzen Entscheids sowie der übrigen auf der UEK-Website www.takeover.ch publizierten Dokumente der betreffenden Transaktion.
Rechtsgrundlagen
Auf der Seite "Praxiskommentar" kann unter "Rechtsgrundlagen" je auf die aktuellen übernahmerechtlichen Erlasse in .pdf-Form sowie auf die letzten Fassungen von inzwischen ausser Kraft gesetzten Normen zugegriffen werden. Dieser direkte Zugriff auf die Erlasstexte wird ergänzt durch nützliche Konkordanztabellen, in denen die ausser Kraft gesetzten mit den aktuell geltenden Rechtsnormen in Bezug gesetzt werden.
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Zitiervorschlag
takeoverpractice.ch – Art. x, Abs. y [Abkürz. Erlass], [URL-Adresse der zitierten Seite] (besucht am TT.MM.JJJJ),
Beispiel: vgl. takeoverpractice.ch - Art. 125 Abs. 1 FinfraG, https://www.takeoverpractice.ch/praxiskommentar/FinfraG/125-1- (besucht am 01.01.2016).
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