Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 30 Abs. 5 UEV
Anwendung auf freiwillige sowie pflichtgemässe Einholung einer Fairness Opinion
Eine Fairness Opinion muss stets den Anforderungen von Art. 30 Abs. 5 UEV genügen, unabhängig davon, ob sie freiwillig eingeholt wird oder ob eine Verpflichtung zur Einholung aufgrund fehlender Unabhängigkeit des Verwaltungsrats besteht.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Vgl. zur Fairness Opinion als eine der bei Interessenkonflikten von Mitgliedern des Verwaltungsrates zu ergreifenden Massnahmen auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 32 Abs. 4 UEV.
Funktion der Fairness Opinion
Prüfung der finanziellen Angemessenheit eines Angebots
Mittels Fairness Opinion wird die finanzielle Angemessenheit eines Pflichtangebots durch einen unabhängigen, besonders befähigten Dritten geprüft.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Ergänzung des Berichts des Verwaltungsrats
Die Fairness Opinion ergänzt den Bericht des Verwaltungsrates, welcher den Angebotsempfängern als Entscheidungshilfe dienen soll.
Keine Relevanz betreffend Zulässigkeit des Angebotspreises (Mindestpreis-Regel)
Der Umstand, dass in der Fairness Opinion festgestellt wird, dass der Angebotspreis aus finanzieller Sicht nicht angemessen sei, macht das Angebot nicht unzulässig. Die Fairness Opinion sagt nichts über die Zulässigkeit des Angebotspreises aus, welche sich nach den Regeln über den Mindestpreis bestimmt.
Abgrenzung zur Bewertung von illiquiden Beteiligungspapieren
Die Fairness Opinion i.S.v. Art. 30 Abs. 5 UEV ist von der Bewertung von illiquiden Beteiligungspapieren i.S.v. Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA zu unterscheiden.
Anforderungen an die Fairness Opinion
Offenlegung von Bewertungsmethoden und –annahmen sowie der angewendeten Parameter
Grundsatz
Die Fairness Opinion ist rechtsgenügend (transparent, plausibel und nachvollziehbar) begründet, wenn (analog zum Bewertungsgutachten gem. Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA) der Experte die für seine Meinungsbildung verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewendeten Parameter sowie deren Herleitung detailliert offenlegt (sofern dadurch nicht berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft beeinträchtigt werden), so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung des Experten nachvollziehen und ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Detaillierungsgrad der Offenlegung bei Bewertung nach Discounted Cash Flow-Methode (DCF-Methode)
Die der Berechnung des Free Cash Flow (FCF) und des Terminal Value (Restwert) im Rahmen der DCF-Methode zugrunde liegenden Eckwerte (z.B. Umsatz, EBITDA, EBIT, Auftragseingang und –bestand, Annahmen bezüglich des ewigen Wachstums in Bezug auf den Terminal Value), nicht jedoch der jährliche FCF und der Terminal Value selbst, sind im Bewertungsbericht (gemäss Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA) bzw. in der Fairness Opinion für die relevante Vergangenheit und die Zukunft offen zu legen. Ein allgemeiner Verweis auf den Jahresbericht genügt nicht. Für die zukünftigen Zeiträume reicht es aus, wenn Durchschnittswerte bzw. Bandbreiten angegeben werden.
Pflichtgemässes Ermessen bei der Wahl der Referenzperiode für die Plausibilisierung der Ergebnisse der DCF-Methode durch Transaction Multiples
Bei der Plausibilisierung der Ergebnisse der DCF-Methode durch Transaction Multiples liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Erstellerin der Fairness Opinion, auf welches Jahr der Transaction Multiple angewendet wird. Der Entscheid hängt davon ab, welches Jahr als repräsentativ für die Verwendung des Multiples erachtet wird.
Begründung im gleichen Umfang wie Bericht des Verwaltungsrats
Die Fairness Opinion ist gleichzeitig mit dem Bericht des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und im gleichen Umfang zu begründen.
Weiter Ermessensspielraum bei Erstellung der Fairness Opinion
In Analogie zum Ermessensspielraum der Prüfstelle bei der Bewertung von illiquiden Beteiligungspapieren i.S.v. Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA kommt dem mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragten Dritten ein weiter Ermessensspielraum zu, namentlich was die Wahl der Bewertungsgrundlagen, die Bewertungsmethode sowie die angewandten Parameter betrifft.
Zum technischen Ermessen der Prüfstelle im Allgemeinen und bei der Bewertung von illiquiden Beteiligungspapieren im Besonderen, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 27 Abs. 1 UEV und zu Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA.
Publikation der Fairness Opinion
Die Fairness Opinion ist gleichzeitig mit dem Bericht des Verwaltungsrats zu veröffentlichen.
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