Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 9 Abs. 2 UEV
Kotierte Beteiligungspapiere, auf die sich das Angebot bezieht
Aktien, die bis zum Ende der Nachfrist ausgegeben werden
Das Angebot bezieht sich auch auf diejenigen Aktien der Zielgesellschaft, die bis zum Ende der Nachfrist (insbesondere aufgrund der Ausübung allfälliger Beteiligungsderivate) neu ausgegeben werden.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Aktien, die durch Kapitalerhöhung neu geschaffen werden
Das Angebot bezieht sich auch auf diejenigen Aktien der Zielgesellschaft, die im Rahmen einer vor Lancierung des Angebots durch die Generalversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung neu geschaffen werden, soweit die Kapitalerhöhung vor Ende der Nachfrist durchgeführt wird.
Eigene Aktien der Zielgesellschaft
Das Angebot muss sich grundsätzlich nicht auf Aktien der Zielgesellschaft beziehen, die von der Zielgesellschaft selbst oder einer deren Tochtergesellschaften gehalten werden.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Von der Anbieterin gehaltene Aktien der Zielgesellschaft
Das Angebot muss sich grundsätzlich nicht auf Aktien der Zielgesellschaft beziehen, die von der Anbieterin oder von einer ihrer Tochtergesellschaften oder von mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen (etwa aufgrund eines dem Angebot vorangehenden Erwerbsgeschäfts) gehalten werden.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Nicht kotierte Aktien und Beteiligungsderivate
Das Angebot muss sich grundsätzlich nicht auf nichtkotierte Aktien und allenfalls ausstehende oder bis zum Ablauf der Nachfrist noch ausgegebene Beteiligungsderivate beziehen.
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich nur auf vom Angebot erfasste Beteiligungspapiere
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist grundsätzlich nur auf diejenigen Beteiligungspapiere anzuwenden, auf die sich das Angebot bezieht.
Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist jedoch vom Anwendungsbereich der Best Price Rule zu unterscheiden: Letztere schützt die Angebotsempfänger davor, dass die Anbieterin ab der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist keine Beteiligungspapier erwirbt, die über dem Angebotspreis liegen. Dabei stellt Art. 10 Abs. 1 UEV einzig auf den Erwerb von Beteiligungspapieren ab und unterschiedet weder zwischen kotierten und nicht kotierten noch zwischen vom Angebot erfassten und vom Angebot nicht erfassten Beteiligungspapieren.
Zum Anwendungsbereich der Best Price Rule vgl. im Einzelnen die Praxis und Kommentierung zu Art. 10 Abs. 1 UEV.
Mitarbeiteroptionen ex lege erfasst bei Modifikation oder Abschaffung des Optionsplans
Wird ein Mitarbeiteroptionsplan im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot durch die (in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnde) Zielgesellschaft angepasst (geändert oder ergänzt) oder abgeschafft, sind die Mitarbeiteroptionen als materiell vom Angebot umfasst zu betrachten.
Zur Anwendung der aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz fliessenden Best Price Rule auf Optionen und andere Beteiligungsderivate, vgl. die entsprechende Praxis und Kommentierung zu Art. 10 Abs. 2 UEV.
Ausnahmsweise Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes trotz fehlender Kotierung
Zur ausnahmsweisen Anwendung des Schweizer Übernahmerechts inkl. Gleichbehandlungsgrundsatz trotz fehlender Kotierung vgl. Praxis und Kommentierung zu Art. 125 Abs. 1 FinfraG.
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