Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 13 Abs. 3 UEV
Mangelnde Sorgfalt bei der rechtzeitigen Ergreifung der zumutbaren Massnahmen kann dazu führen, dass eine (grundsätzlich zulässige) Bedingung zu einer unzulässigen Postetativbedingung verkommt
Eine (grundsätzlich zulässige) Bedingung kann unter Umständen, wenn die Anbieterin oder die Zielgesellschaft nicht rechtzeitig die ihr zumutbaren Massnahmen ergreift, namentlich wenn die Anbieterin oder Zielgesellschaft nicht mit der nötigen Sorgfalt und zur rechten Zeit die allenfalls nötigen Eingaben an die jeweils zuständigen (Wettbewerbs-)Behörden einreichen, zu einer unzulässigen Potestativbedingung verkommen. Die Übernahmekommission behält sich daher das Recht vor, entsprechende Eingaben der Anbieterin und der Zielgesellschaft einzuverlangen.
Pflicht zum Aufschub des Angebotsvollzugs, falls die Einholung der massgeblichen Bewilligungen bis zum Vollzugsdatum nicht möglich ist
Eine Anbieterin hat nach Art. 13 Abs. 3 UEV namentlich die Pflicht, alle Rechtsordnungen, in denen eine Bewilligung oder Genehmigung verlangt wird, zu identifizieren und entsprechende Gesuche rechtzeitig einzureichen. Falls die Einholung der massgeblichen Bewilligungen bis zum Vollzugsdatum trotzdem nicht möglich ist, muss die Anbieterin den Vollzug um bis zu vier Monate aufschieben.
1. Verlängerung des Vollzugsaufschubs
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[5] Die Frage, ob die Anbieterin schon jetzt in der Lage wäre, ihr öffentliches Angebot zurückzuziehen, kann dabei offen gelassen werden, da die Anbieterin die Übernahmekommission vorliegend ja um eine weitere Verschiebung des Vollzugs ersucht und damit eben gerade keine Anstalten macht, von ihrem öffentlichen Angebot mangels Erfüllung von Bedingungen Abstand nehmen zu wollen. Die Übernahmekommission möchte in diesem Zusammenhang jedoch klarstellen, dass ein solcher Rückzug des öffentlichen Angebots auch gar nicht im freien Ermessen der Anbieterin läge. Gemäss Art. 13 Abs. 3 UEV hat die Anbieterin vielmehr die Pflicht, alle ihr zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, damit alle Bedingungen des öffentlichen Angebots eintreten. Dazu ist die Anbieterin namentlich verpflichtet, alle Rechtsordnungen, unter welchen eine Bewilligung oder Genehmigung oder Ähnliches verlangt wird rechtzeitig zu identifizieren, um die rechtszeitige Einreichung entsprechender Gesuche sicherstellen zu können. Falls es vor diesem Hintergrund nicht möglich ist, die massgeblichen Bewilligungen oder Genehmigungen vor dem Vollzugsdatum einzuholen, hat die Anbieterin den Vollzug um 4 Monate aufzuschieben. Ob danach ein Rücktritt vom Angebot möglich wäre, oder ob es vielmehr eines weiteren Aufschubs des Vollzugsdatums bedarf, entscheidet die Übernahmekommission im Rahmen einer Interessenabwägung (siehe dazu auch die Überlegungen in der Verfügung 624/04 vom 31. Oktober 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 1.3) und keinesfalls die Anbieterin alleine.
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