Ordonnance de la Commission des OPA
sur les offres publiques d'acquisition
(Ordonnance sur les OPA, OOPA)
du 21 août 2008 (Etat le 1er janvier 2016)
Approuvée par la Commission fédérale des banques1 le 24 septembre 2008
La Commission des offres publiques d’acquisition (Commission),
vu les art. 126, 131, 132, al. 3, 133, al. 2, 134, al. 3 et 5, 136, al. 1, et 138 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers (LIMF)2,3
arrête:
Chapitre 1 Dispositions générales
Art. 1 But
Art. 21 Définitions
Art. 4 Dérogations
Chapitre 2 Annonce préalable
Art. 5 Principe et contenu
Art. 6a et 6b1
Art. 71 Publication
Art. 81 Effets
Chapitre 3 Offre
Art. 91 Egalité de traitement
Art. 9a1 Offres d'échange volontaires
Art. 11 Action de concert et groupes organisés
Art. 12 Obligations des personnes qui coopèrent avec l'offrant
Art. 13 Conditions de l'offre
Art. 14 Durée de l'offre
Art. 15 Modification de l'offre
Chapitre 4 Prospectus de l’offre
Section 1 Généralités
Art. 17 Principes
Art. 181 Publication du prospectus
Section 2 Contenu
Art. 19 Informations sur l'offrant
Art. 23 Informations sur la société visée
Art. 24 Informations supplémentaires en cas d'offre publique d'échange
Art. 25 Autres indications
Chapitre 5 Contrôle de l’offre
Art. 261 Organe de contrôle
Art. 28 Tâches de l'organe de contrôle après la publication de l'offre
Chapitre 6 Rapport du conseil d’administration de la société visée
Art. 30 Principes
Art. 32 Conflits d'intérêts
Art. 331 Publication du rapport
Art. 341 Modification de l'offre
Chapitre 7 Mesures de défense de la société visée
Art. 36 Mesures de défense illicites
Art. 371 Mesures de défense inadmissibles
Chapitre 8 Déclaration des transactions
Art. 43 Publication
Chapitre 9 Publication du résultat
Art. 45 Offre conditionnelle
Art. 46 Délai supplémentaire
Chapitre 10 Offres concurrentes
Art. 48 Principes en cas de pluralité d'offres
Chapitre 11 Offre potentielle
Chapitre 12 Procédure
Art. 54 Délégations
Art. 56 Parties
Art. 58 Opposition d'un actionnaire qualifié
Art. 611 Autres procédures
Art. 63 Principes de procédure
Art. 691
Chapitre 13 Entrée en vigueur
1 Actuellement: l’Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers.
2 RS 954.1
3 Nouvelle teneur selon le ch. I de l'O de la Commission du 19 oct. 2015, approuvée par la FINMA le 3 déc. 2015, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 5319).
Praxis zu Art. 14 Abs. 2 UEV
Befreiung von der Einhaltung der Karenzfrist
Mangels qualifizierter Aktionäre, die Einsprache erheben könnten
Die UEK kann den Anbieter auf Antrag von der Einhaltung der Karenzfrist befreien, wenn feststeht, dass kein Aktionär mit mindestens 2% Stimmrechten an der Zielgesellschaft beteiligt ist.
Aufgrund Auslösung der Einsprachefrist durch frühere Verfügung
Die UEK kann den Anbieter auf Antrag von der Einhaltung der Karenzfrist befreien, wenn die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Parteistellung zu beantragen bzw. Einsprache zu erheben, bereits durch eine frühere Verfügung ausgelöst wurde und ungenutzt verstrichen ist.
Verlängerung der Karenzfrist
Verlängerung aufgrund notwendiger Ergänzungen am Angebotsprospekt
Erfolgt die Publikation einer notwendigen Ergänzung zum Angebotsprospekt in den elektronischen und den Printmedien (Art. 6a und 6b UEV) nicht bis zum ordentlichen Ablauf der Karenzfrist, wird die Karenzfrist bis zur entsprechenden Publikation durch die Anbieterin verlängert. In diesem Fall hat die Anbieterin mit der Ergänzung des Angebotsprospekts einen neuen Zeitplan zu publizieren.
Verlängerung im Hinblick auf die ausnahmsweise Erlaubnis, Angebot zurückzuziehen
Im vorliegenden Fall wurde im Anschluss an ein Erstangebot auf alle Aktien der Zielgesellschaft ein separates Teilangebot auf 20% der Aktien der Zielgesellschaft von einem Zweitanbieter lanciert. Dem Zweitanbieter wurde ausnahmsweise gestattet, sein Teilangebot zurückzuziehen, sofern und nachdem das vorher lancierte Erstangebot auf alle Aktien der Zielgesellschaft vollzogen wurde. Dazu war die Karenzfrist des Teilangebots zu verlängern, um zu verhindern, dass das Teilangebot zu laufen begann, bevor über die Frage des Vollzugs des anderen Angebots Klarheit herrschte.
Verlängerung aufgrund pendenter Einsprache eines qualifizierten Aktionärs
Erheben qualifizierte Aktionäre gegen die das Angebot für zulässig erklärte Verfügung der UEK während laufender Karenzfrist Einsprache nach Art. 58 UEV, ist die Karenzfrist gegebenenfalls zu verlängern.
Verlängerung bis zum Vorliegen eines Bewertungsgutachtens (Illiquidität der Beteiligungspapiere)
Ist aufgrund der Illiquidität der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft ein zusätzliches Bewertungsgutachten zu erstellen, aus dem sich naturgemäss eine Anpassung des Mindestpreises ergeben kann, ist die Karenzfrist gegebenenfalls bis zu dessen Erstellung und Prüfung zu verlängern.
Verlängerung zwecks Gleichlaufs von konkurrierenden Angeboten
Ausnahmsweise kann es im Rahmen von konkurrierenden Angeboten angebracht sein, die Karenzfirst eines Angebots mit Blick auf eine vollständige Information der Aktionäre der Zielgesellschaft so zu verlängern, dass die Angebotsfrist der konkurrierenden Angebote gleichläuft.
Suspendierung der Karenzfrist
Suspendierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids durch Beschwerdeinstanz
Kann das Datum des Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheides der Beschwerdeinstanz nicht festgelegt werden, hat die UEK die Karenzfrist gegebenenfalls nicht zu verlängern, sondern einstweilen zu suspendieren, um sie nach Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides neu anzuordnen.
Kompetenz zur Verlängerung bzw. Suspendierung während hängigem FINMA-Beschwerdeverfahren bleibt bei der UEK
Im Fall von Beschwerden gegen Entscheide der UEK bleibt die Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens grundsätzlich bei der UEK. Demzufolge liegt es allein in der Kompetenz der UEK und nicht der Beschwerdeinstanz, gegebenenfalls eine Verlängerung bzw. eine Suspendierung der Karenzfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Beschwerdeverfahrens vor der FINMA anzuordnen.
1. Karenzfrist
1.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK kann das Angebot in der Regel frühestens nach einer Karenzfrist von zehn Börsentagen nach seiner Veröffentlichung angenommen werden. Die Karenzfrist dient der Prüfung des Angebots vor Beginn der Laufzeit desselben bzw. der Feststellung der Gesetzmässigkeit des Angebotsprospekts (vgl. Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 7. Juli 2005, Erw. 8.3).
1.2 Die Anbieterin hat die Empfehlung I teilweise abgelehnt. Die von der EBK zu erlassende Verfügung wird dreissig Tage nach deren Eröffnung formell rechtskräftig, sofern weder die Anbieterin noch die Zielgesellschaft bis dahin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben. Wie sich die EBK und allenfalls das Bundesgericht zur Frage der Gesetzmässigkeit stellen wird, ist zur Zeit noch offen. Beginnt das öffentliche Kaufangebot – wie von der Anbieterin vorgesehen – nun am 5. August 2005, nach Ablauf der zehntägigen Karenzfrist, zu laufen, ist zu diesem Zeitpunkt daher immer noch unklar, ob das öffentliche Kaufangebot mit Bezug auf die Bedingungen hinsichtlich der von der Anbieterin abgelehnten Punkten nach Auffassung der Oberbehörde(n) gesetzeskonform ist.
1.3 Ferner ist zu beachten, dass Bedingung (j) suspensiv ist. Bei Ablauf des Angebots muss klar festgestellt werden, ob die aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind (Art. 13 Abs. 2 UEV-UEK; vgl. auch Art. 44 UEV-UEK). Wäre das öffentliche Kaufangebot wie vorgesehen vom 5. August bis 1. September 2005 offen, würde im Zeitpunkt des Ablaufs des Angebots infolge des oben ausgeführten Instanzenzuges bei Ablehnung einer Empfehlung Unklarheit darüber herrschen, ob Bedingung (j) nach Auffassung der Oberbehörde(n) gesetzeskonform ist sowie dementsprechend über ihren (allfälligen) Eintritt.
1.4 Bedingung (j) ist im vorliegenden Fall von zentraler Bedeutung. Überdies wäre im Falle eines laufenden Angebots, über dessen Gesetzmässigkeit Unklarheit herrscht, das Transparenzgebot (Art. 1 BEHG und Art. 1 UEV-UEK) verletzt, müssten die Angebotsempfänger doch in Ungewissheit über die Gesetzeskonformität des öffentlichen Kaufangebots entscheiden, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen wollen.
1.5 Sumida kann ihrerseits jedoch jederzeit auf Bedingung (j) verzichten (vgl. Ziff. 2.6 letzter Absatz des Angebotsprospekts). Das führt zu einem einseitigen Schutz der involvierten Interessen. Die überwiegenden Interessen der Angebotsempfänger an der Gesetzmässigkeit der von der Anbieterin angefochtenen Punkten sowie das Transparenzgebot gebieten daher eine Ausnahme nach Art. 4 UEV-UEK. Vorliegend ist daher – gestützt auf Art. 4 UEV-UEK – die Karenzfrist nach Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK zu verlängern und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung(en) der Oberbehörde(n) rechtskräftig sind.
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