Ordonnance de la Commission des OPA
sur les offres publiques d'acquisition
(Ordonnance sur les OPA, OOPA)
du 21 août 2008 (Etat le 1er janvier 2016)
Approuvée par la Commission fédérale des banques1 le 24 septembre 2008
La Commission des offres publiques d’acquisition (Commission),
vu les art. 126, 131, 132, al. 3, 133, al. 2, 134, al. 3 et 5, 136, al. 1, et 138 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers (LIMF)2,3
arrête:
Chapitre 1 Dispositions générales
Art. 1 But
Art. 21 Définitions
Art. 4 Dérogations
Chapitre 2 Annonce préalable
Art. 5 Principe et contenu
Art. 6a et 6b1
Art. 71 Publication
Art. 81 Effets
Chapitre 3 Offre
Art. 91 Egalité de traitement
Art. 9a1 Offres d'échange volontaires
Art. 11 Action de concert et groupes organisés
Art. 12 Obligations des personnes qui coopèrent avec l'offrant
Art. 13 Conditions de l'offre
Art. 14 Durée de l'offre
Art. 15 Modification de l'offre
Chapitre 4 Prospectus de l’offre
Section 1 Généralités
Art. 17 Principes
Art. 181 Publication du prospectus
Section 2 Contenu
Art. 19 Informations sur l'offrant
Art. 23 Informations sur la société visée
Art. 24 Informations supplémentaires en cas d'offre publique d'échange
Art. 25 Autres indications
Chapitre 5 Contrôle de l’offre
Art. 261 Organe de contrôle
Art. 28 Tâches de l'organe de contrôle après la publication de l'offre
Chapitre 6 Rapport du conseil d’administration de la société visée
Art. 30 Principes
Art. 32 Conflits d'intérêts
Art. 331 Publication du rapport
Art. 341 Modification de l'offre
Chapitre 7 Mesures de défense de la société visée
Art. 36 Mesures de défense illicites
Art. 371 Mesures de défense inadmissibles
Chapitre 8 Déclaration des transactions
Art. 43 Publication
Chapitre 9 Publication du résultat
Art. 45 Offre conditionnelle
Art. 46 Délai supplémentaire
Chapitre 10 Offres concurrentes
Art. 48 Principes en cas de pluralité d'offres
Chapitre 11 Offre potentielle
Chapitre 12 Procédure
Art. 54 Délégations
Art. 56 Parties
Art. 58 Opposition d'un actionnaire qualifié
Art. 611 Autres procédures
Art. 63 Principes de procédure
Art. 691
Chapitre 13 Entrée en vigueur
1 Actuellement: l’Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers.
2 RS 954.1
3 Nouvelle teneur selon le ch. I de l'O de la Commission du 19 oct. 2015, approuvée par la FINMA le 3 déc. 2015, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 5319).
Praxis zu Art. 14 Abs. 4 UEV
Verlängerung bzw. Suspendierung der Angebotsfrist während hängigem Beschwerdeverfahren vor der FINMA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht
Wenn überwiegende Interessen es rechtfertigen, wie beispielsweise eine hängige Beschwerde an die FINMA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, kann die UEK die Angebotsfrist verlängern bzw. einstweilen suspendieren, wobei sich die UEK nach Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides wieder zum Zeitplan des Angebots äussern wird.
Verlängerung der Angebotsfrist im Hinblick auf Lancierung eines Teilangebots
Im Zusammenhang mit der Lancierung eines separaten Teilangebots auf 20% der Aktien der Zielgesellschaft im Anschluss an ein laufendes Erstangebot auf alle Aktien der Zielgesellschaft verfügte die UEK zweimal eine Verlängerung der Angebotsfrist für das Erstangebot (i) um selbst Zeit für die Prüfung der Rechtmässigkeit des Teilangebots zu erhalten, und (ii) um den Aktionären der Zielgesellschaft, nach Feststellung der Rechtmässigkeit der Angebote durch die UEK, genügend Zeit zu geben, in Kenntnis der Sachlage über ihre Andienung unter einem der Angebote zu entscheiden.
Verlängerung der Angebotsfrist im Hinblick auf die Synchronisation mit einem gleichzeitigen Angebot im Ausland
Im Hinblick auf die Synchronisation des Angebots in der Schweiz mit einem gleichzeitigen Angebot im Ausland kann die Übernahmekommission einer Anbieterin unter Umständen gestatten, vor Eintritt sämtlicher Bedingungen, die Angebotsfrist jeweils spätestens am letzten Börsentag der laufenden Angebotsfrist um jeweils weitere maximal 40 Börsentage zu verlängern, sofern dies für den bestmöglichen Gleichlauf der beiden Angebote und damit für die Gleichbehandlung der Angebotsempfänger erforderlich ist.
Im Hinblick auf die Synchronisation des Angebots in der Schweiz mit einem gleichzeitigen Angebot im Ausland kann die Übernahmekommission einer Anbieterin unter Umständen gestatten, die Angebotsfrist letztmalig um bis zu 20 Börsentage zu verlängern, sobald sämtliche Bedingungen (ausser die Mindestandienungsquote) erfüllt sind.
11. Koordination mit dem US-Angebot:
[47] Das öffentliche Kaufangebot der Anbieterin wird aus zwei separaten Angeboten bestehen: Zusätzlich zum Angebot gemäss Schweizer Recht wird in den USA das US-Angebot lanciert. Das Schweizer Angebot und das US-Angebot sollen gleichzeitig durchgeführt werden und unterliegen, unter Vorbehalt gesetzlicher und behördlicher Vorschriften, in allen wesentlichen Belangen den gleichen Bestimmungen und Bedingungen (vgl. Sachverhalt lit. I). Allerdings weicht das US-amerikanische Recht in verschiedener Hinsicht vom schweizerischen Übernahmerecht ab. Um gleichwohl das US-Angebot und das Schweizer Angebot zu synchronisieren, beantragen die Gesuchsteller mehrere Feststellungen bzw. Ausnahmen.
11.1 Verlängerung der Angebotsfrist bis zum Eintritt sämtlicher Bedingungen (Antrag 3a)
[48] Gemäss Art. 14 Abs. 4 UEV darf ein Angebot höchstens während 40 Börsentagen offen bleiben. Eine Verlängerung über 40 Börsentage hinaus bedarf der Zustimmung der Übernahmekommission. Die Übernahmekommission kann den Zeitplan eines Angebotes anpassen, wenn dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist.
[49] Die Gesuchsteller beantragen, es sei der Anbieterin zu gestatten, die Angebotsfrist jeweils spätestens am letzten Börsentag der (gegebenenfalls verlängerten) Angebotsfrist um jeweils maximal 40 Börsentage zu verlängern, solange nicht sämtliche Bedingungen des Angebots erfüllt sind. Diese Verlängerungsmöglichkeit soll bis sechs Monate nach Ende der ursprünglichen Angebotsfrist bestehen (vgl. Angebotsprospekt B 5).
[50] Begründet wird dieser Antrag damit, dass das Schweizer Angebot und das US-Angebot in materieller Hinsicht und verfahrensmässig möglichst gleich ablaufen sollen. Gemäss US-amerikanischem Recht können Angebotsempfänger ihre Andienungserklärungen jederzeit widerrufen, solange diese nicht angenommen wurden. Die Anbieterin kann die Andienungserklärungen erst annehmen, wenn alle Bedingungen des US-Angebotes erfüllt sind (oder darauf verzichtet wurde). Solange dies nicht geschehen ist, verlängert die Anbieterin ihr US-Angebot gegebenenfalls mehrmals. Da die Gesuchsteller damit rechnen, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erst mehrere Monate nach Beginn der Angebotsfrist vorliegen werden, wird das US-Angebot voraussichtlich während mehrerer Monate offen bleiben.
[51] Das von den Gesuchstellern beantragte Vorgehen stellt sicher, dass das Schweizer Angebot gleich lange offen bleibt wie das US-Angebot, ohne dass hierfür jedes Mal formell um eine (weitere) Verlängerung der Angebotsfrist ersucht werden müsste. Für die Angebotsempfänger des Schweizer Angebots erhöht die Verlängerung der Angebotsfrist ihre Wahlfreiheit. Der mit einer (allenfalls mehrfachen) Verlängerung der Angebotsfrist verbundene Aufschub des Vollzugs ist kein Nachteil, da auch nach schweizerischem Recht im Fall einer noch ausstehenden behördlichen Bewilligung der Vollzug aufgeschoben werden könnte.
[52] Der Anbieterin ist daher gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Satz 3 UEV zu gestatten, vor Eintritt sämtlicher Bedingungen, die Angebotsfrist durch Veröffentlichung einer Mitteilung nach Art. 6 und 7 UEV jeweils spätestens am letzten Börsentag der laufenden Angebotsfrist um jeweils maximal 40 Börsentage zu verlängern, sofern dies für den bestmöglichen Gleichlauf der beiden Angebote erforderlich ist. Dies gilt bis maximal sechs Monate nach Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist.
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