Ordonnance de la Commission des OPA
sur les offres publiques d'acquisition
(Ordonnance sur les OPA, OOPA)
du 21 août 2008 (Etat le 1er janvier 2016)
Approuvée par la Commission fédérale des banques1 le 24 septembre 2008
La Commission des offres publiques d’acquisition (Commission),
vu les art. 126, 131, 132, al. 3, 133, al. 2, 134, al. 3 et 5, 136, al. 1, et 138 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers (LIMF)2,3
arrête:
Chapitre 1 Dispositions générales
Art. 1 But
Art. 21 Définitions
Art. 4 Dérogations
Chapitre 2 Annonce préalable
Art. 5 Principe et contenu
Art. 6a et 6b1
Art. 71 Publication
Art. 81 Effets
Chapitre 3 Offre
Art. 91 Egalité de traitement
Art. 9a1 Offres d'échange volontaires
Art. 11 Action de concert et groupes organisés
Art. 12 Obligations des personnes qui coopèrent avec l'offrant
Art. 13 Conditions de l'offre
Art. 14 Durée de l'offre
Art. 15 Modification de l'offre
Chapitre 4 Prospectus de l’offre
Section 1 Généralités
Art. 17 Principes
Art. 181 Publication du prospectus
Section 2 Contenu
Art. 19 Informations sur l'offrant
Art. 23 Informations sur la société visée
Art. 24 Informations supplémentaires en cas d'offre publique d'échange
Art. 25 Autres indications
Chapitre 5 Contrôle de l’offre
Art. 261 Organe de contrôle
Art. 28 Tâches de l'organe de contrôle après la publication de l'offre
Chapitre 6 Rapport du conseil d’administration de la société visée
Art. 30 Principes
Art. 32 Conflits d'intérêts
Art. 331 Publication du rapport
Art. 341 Modification de l'offre
Chapitre 7 Mesures de défense de la société visée
Art. 36 Mesures de défense illicites
Art. 371 Mesures de défense inadmissibles
Chapitre 8 Déclaration des transactions
Art. 43 Publication
Chapitre 9 Publication du résultat
Art. 45 Offre conditionnelle
Art. 46 Délai supplémentaire
Chapitre 10 Offres concurrentes
Art. 48 Principes en cas de pluralité d'offres
Chapitre 11 Offre potentielle
Chapitre 12 Procédure
Art. 54 Délégations
Art. 56 Parties
Art. 58 Opposition d'un actionnaire qualifié
Art. 611 Autres procédures
Art. 63 Principes de procédure
Art. 691
Chapitre 13 Entrée en vigueur
1 Actuellement: l’Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers.
2 RS 954.1
3 Nouvelle teneur selon le ch. I de l'O de la Commission du 19 oct. 2015, approuvée par la FINMA le 3 déc. 2015, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 5319).
Praxis zu Art. 30 Abs. 6 UEV
Zur Erstellung einer Fairness Opinion besonders befähigte Dritte
Gemäss Art. 128 Abs. 1 FinfraG anerkannte Prüfgesellschaften und Effektenhändler
Von der FINMA gemäss Art. 128 Abs. 1 FinfraG anerkannte Prüfgesellschaften und Effektenhändler sind grundsätzlich ohne separates Verfahren bei der UEK auch für die Erstellung von Fairness Opinions besonders befähigt. Gleiches gilt grundsätzlich ohne Weiteres für ausländische Gesellschaften, die einer mit der FINMA vergleichbaren Aufsichtsbehörde unterstehen.
Weitere besonders befähigte Dritte ohne Zulassung i.S.v. Art. 128 FinfraG
Der Kreis der im Sinne von Abs. 6 für die Erstellung von Fairness Opinions besonders befähigten Personen geht über die von der FINMA gemäss Art. 128 Abs. 1 FinfraGzugelassenen Prüfgesellschaften und Effektenhändler hinaus.
Für Personen und Gesellschaften, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nicht als Prüfgesellschaft anerkannt sind und kein Effektenhändler sind (vgl. Art. 128 Abs. 1 FinfraG), besteht die Möglichkeit, direkt bei der UEK ein schriftliches Feststellungsgesuch unter Beilage aller für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen einzureichen. Die UEK prüft das Gesuch und stellt anschliessend fest, ob die Antragstellerin für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf- und Tauschangebote grundsätzlich besonders befähigt ist oder nicht. Sie kann die besondere Befähigung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen und von der Gesellschaft oder von den verantwortlichen Personen jederzeit zusätzliche Informationen einfordern.
Feststellung der besonderen Befähigung für Ersteller von Fairness Opinions ohne Zulassung
Zweck
Durch die Prüfung der UEK wird das notwendige Fachwissen der Erstellerin für Unternehmensbewertungen und entsprechend eine transparente, qualitativ einwandfreie und dem Standard der Zeit entsprechende Fairness Opinion zuhanden des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft – aber auch zuhanden der Aktionäre – sichergestellt.
Besondere Befähigung muss im Zeitpunkt der Erstellung der Fairness Opinion vorliegen
Die besondere Befähigung muss im Zeitpunkt der Erstellung nachgewiesen werden.
Verfahren betreffend Feststellung der besonderen Befähigung
Kein eigentliches Zulassungsverfahren, aber formale Feststellung der besonderen Befähigung
Die UEK ist für die Ersteller von Fairness Opinions ohne Zulassung i.S.v. Art. 128 FinfraG keine Zulassungsbehörde und kann daher für diese auch kein eigentliches Zulassungsverfahren etablieren. Die UEK kann vielmehr nur (aber immerhin) deren besondere Befähigung nach Massgabe von Art. 30 Abs. 6 UEV feststellen.
Keine Feststellung der besonderen Befähigung für Einzelpersonen
Einzelpersonen erhalten von der UEK keine Feststellung betreffend ihre besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions.
Keine Aufsichtsfunktionen der UEK nach Feststellung der besonderen Befähigung
Die von der UEK getroffene Feststellung der besonderen Befähigung begründet keine Aufsichtsfunktionen der UEK gegenüber einer gesuchstellenden Gesellschaft. Erstellt eine gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigte Gesellschaft im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Fairness Opinion, hat sie jedoch jeweils die aktuelle Zusammensetzung des Teams mitzuteilen und die UEK über alle weiteren Veränderungen zu informieren, die für die Feststellung der besonderen Befähigung von Bedeutung sein könnten. Sie hat sodann jeweils zu bestätigen, dass die Anforderungen an die besondere Befähigung der Personen und der Gesellschaft weiterhin erfüllt sind.
Voraussetzungen für Feststellung der besonderen Befähigung
Voraussetzungen bei den beauftragten Personen und der gesuchstellenden Gesellschaft
Die entsprechenden Voraussetzungen für eine besondere Befähigung müssen einerseits bei den beauftragten Personen und anderseits bei der gesuchstellenden Gesellschaft gegeben sein.
Anforderungen an besondere Befähigung der beauftragten Personen
Personen müssen über eine entsprechende Ausbildung und/oder (fünf- bzw. zehnjährige) Fachpraxis im Bereich M&A, der Erstellung von Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions verfügen. Zudem müssen sie einen unbescholtenen Leumund aufweisen, welcher mittels Betreibungs- und Strafregisterauszug zu prüfen ist.
Anforderung an besondere Befähigung der gesuchstellenden Gesellschaft
Die gesuchstellende Gesellschaft muss über ein Corporate Finance Team verfügen, in dem mindestens 20% der mit der Erstellung der Fairness Opinion betrauten Personen, wenigstens aber vier, die Anforderungen an die besondere Befähigung der beauftragten Personen erfüllen. Neben einem Leistungsnachweis (track record) der Tätigkeit des Teams im Bereich Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions hat die Gesellschaft mittels internem Qualitätssicherungssystem aufzuzeigen, wie sie die Qualität einwandfreier und dem Stand der Zeit entsprechender Fairness Opinions sicherstellt.
Unabhängigkeit der Ersteller von Fairness Opinions
Einzelfallbeurteilung
Ob die Gesuchstellerin die Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV erfüllt und die Fairness Opinion inhaltlich den Anforderungen von Art. 30 Abs. 5 UEV genügt, prüft die Übernahmekommission im jeweiligen Einzelfall.
Unabhängigkeitskriterien gegenüber UEK analog Rz 6 bis 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3
Die Vorschriften zur Prüfung der Unabhängigkeit der Prüfstelle in Rz 6 bis 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3 vom 25. Juni 2010 (Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten) gelten analog für die Prüfung der Unabhängigkeit des mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragten Dritten.
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