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Praxis zu Art. 32 Abs. 2 lit. a UEV

Fälle von Interessenskonflikten aufgrund von Verbindungen mit dem Anbieter

Vereinbarungen und andere Verbindungen mit Anbieter oder mit Personen, die mit Anbieter verbunden sind

Für das Vorliegen eines potentiellen Interessenkonflikts können vertragliche Vereinbarungen oder andere Verbindungen nicht nur mit der Anbieterin selbst, sondern auch mit den verbundenen Personen relevant sein.

Verfügung 679/01 vom 23. Februar 2018 in Sachen Hügli Holding AG, Erw. 9.1, Rz. 37-38

(in casu in Bezug auf ein VR-Mitglied der Zielgesellschaft, das auch VR-Präsident der Hauptaktionärin der Zielgesellschaft war, welche gestützt auf einen kurz vor Publikation der Voranmeldung abgeschlossenen Aktienkaufvertrag an die Anbieterin verkauft wurde)

Verfügung 648/02 vom 9. März 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 9.1 Rz. 28

(in casu) zwei von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft, die zugleich Mitglieder der Geschäftsleitung der gemeinsamen Mehrheitsaktionärinnen der Zielgesellschaft waren)

Verfügung 637/02 vom 7. Oktober 2016 in Sachen ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, Erw. 7.1, Rz. 17 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 8.1, Rz. 75

(in casu in Bezug auf ein VR-Mitglied der Zielgesellschaft, das gleichzeitig Mitglied des Stiftungsrats einer Stiftung war, die mit der Anbieterin zusammen als Investorin auftritt und an der Zielgesellschaft beteiligt bleibt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 6. April 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. II. B, Rz. 55 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 329/03 vom 6. Oktober 2007 in Sachen Unilabs SA, Erw. 8.3.7 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 288/01 vom 29. August 2006 in Sachen Agie Charmilles Holding AG, Erw. 6.2.2.2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 258/01 vom 28. November 2005 in Sachen Société Montreux-Palace SA, Erw. 6.2.2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 200/01 vom 30. Juni 2004 in Sachen Scintilla AG, Erw. 6.2.2.2

Kein potentieller Interessenkonflikt beim Abschluss eines Mandatsvertrages zwischen der Anbieterin und einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern lediglich zur Sicherstellung der reibungslosen Abwicklung des Kontrollwechsels.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 8.1, Rz. 42

(in casu Mandatsverträge mit zwei von vier Verwaltungsratsmitgliedern für eine Übergangsperiode (ohne zeitliche Angabe) ab Vollzug des Angebots mit für diese Art von transitorischen Vereinbarungen marktüblicher Vergütung sowie Vereinbarungen betreffend Weisungsbefugnis und Schadloshaltung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 8.1, Rz. 26-27

(in casu Mandatsverträge mit drei von neun Verwaltungsratsmitgliedern für die Zeit ab Vollzug des Angebots bis zur ausserordentlichen Generalversammlung (Wahl neuer Verwaltungsräte und Rücktritt der Mandatierten) ohne zusätzliche Entschädigung der Mandatierten durch die Anbieterin und mit marktüblichen Vereinbarungen betreffend Weisungsbefugnis und Schadloshaltung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 243/06 vom 9. August 2005 in Sachen Leica Geosystems Holdings AG, Erw. 11.3.2

(in casu aber die Frage noch offen gelassen ob ein Mandatsvertrag (beinhaltend eine Pflicht zur Weiterführung des ordentlichen Geschäftsgangs sowie eine Haftungsfreizeichnung aber keine Abgangsentschädigung) für die Zeit nach Vollzug des Angebots bis zur ausserordentlichen Generalversammlung einen Interessenkonflikt darstellt, da der Verwaltungsrat eine Fairness Opinion eingeholt hatte. Siehe dazu auch Art. 30 Abs. 5 UEV.)

Auch Verbindung zu potentiellem Konkurrenzanbieter relevant

Die Verbindung zu einem potenziellen Konkurrenzanbieter ist ebenso geeignet, einen Interessenkonflikt herbeizuführen, wie eine entsprechende Verbindung zu einem Anbieter.

Auch Unterzeichnung einer Transaktionsvereinbarung kann Unabhängigkeit der Verwaltungsräte entgegenstehen

Die Unterzeichnung einer Transaktionsvereinbarung der Zielgesellschaft mit der Anbieterin, worin sich der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft verpflichtet, ein Übernahmeangebot zu unterstützen, kann der Unabhängigkeit der mitunterzeichnenden Verwaltungsräte entgegenstehen.