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Praxis zu Art. 48 Abs. 3 UEV

Bewertung durch Prüfstelle in vorgehendem Angebot ist auch für das nachfolgend lancierte, konkurrierende Angebot relevant

Sind illiquide Beteiligungspapiere Gegenstand von konkurrierenden Kaufangeboten, besteht keine Notwendigkeit für eine (zweite) Bewertung, soweit bereits eine Bewertung durch eine Prüfstelle erfolgt ist und diese von der Übernahmekommission mit Verfügung akzeptiert wurde. Dafür spricht bereits der Umstand, dass gemäss Art. 48 Abs. 3 lit. a UEV bei einem konkurrierenden Angebot für die Ermittlung des Börsenkurses das Datum der Voranmeldung des vorhergehenden Angebots massgebend ist. Dass die Prüfstelle von der Anbieterin des vorhergehenden Angebots ausgewählt wurde, schadet nicht, da die Prüfstelle ohnehin unabhängig sein muss.