Ordonnance de la Commission des OPA
sur les offres publiques d'acquisition
(Ordonnance sur les OPA, OOPA)
du 21 août 2008 (Etat le 1er janvier 2016)
Approuvée par la Commission fédérale des banques1 le 24 septembre 2008
La Commission des offres publiques d’acquisition (Commission),
vu les art. 126, 131, 132, al. 3, 133, al. 2, 134, al. 3 et 5, 136, al. 1, et 138 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers (LIMF)2,3
arrête:
Chapitre 1 Dispositions générales
Art. 1 But
Art. 21 Définitions
Art. 4 Dérogations
Chapitre 2 Annonce préalable
Art. 5 Principe et contenu
Art. 6a et 6b1
Art. 71 Publication
Art. 81 Effets
Chapitre 3 Offre
Art. 91 Egalité de traitement
Art. 9a1 Offres d'échange volontaires
Art. 11 Action de concert et groupes organisés
Art. 12 Obligations des personnes qui coopèrent avec l'offrant
Art. 13 Conditions de l'offre
Art. 14 Durée de l'offre
Art. 15 Modification de l'offre
Chapitre 4 Prospectus de l’offre
Section 1 Généralités
Art. 17 Principes
Art. 181 Publication du prospectus
Section 2 Contenu
Art. 19 Informations sur l'offrant
Art. 23 Informations sur la société visée
Art. 24 Informations supplémentaires en cas d'offre publique d'échange
Art. 25 Autres indications
Chapitre 5 Contrôle de l’offre
Art. 261 Organe de contrôle
Art. 28 Tâches de l'organe de contrôle après la publication de l'offre
Chapitre 6 Rapport du conseil d’administration de la société visée
Art. 30 Principes
Art. 32 Conflits d'intérêts
Art. 331 Publication du rapport
Art. 341 Modification de l'offre
Chapitre 7 Mesures de défense de la société visée
Art. 36 Mesures de défense illicites
Art. 371 Mesures de défense inadmissibles
Chapitre 8 Déclaration des transactions
Art. 43 Publication
Chapitre 9 Publication du résultat
Art. 45 Offre conditionnelle
Art. 46 Délai supplémentaire
Chapitre 10 Offres concurrentes
Art. 48 Principes en cas de pluralité d'offres
Chapitre 11 Offre potentielle
Chapitre 12 Procédure
Art. 54 Délégations
Art. 56 Parties
Art. 58 Opposition d'un actionnaire qualifié
Art. 611 Autres procédures
Art. 63 Principes de procédure
Art. 691
Chapitre 13 Entrée en vigueur
1 Actuellement: l’Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers.
2 RS 954.1
3 Nouvelle teneur selon le ch. I de l'O de la Commission du 19 oct. 2015, approuvée par la FINMA le 3 déc. 2015, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 5319).
Praxis zu Art. 32 Abs. 4 UEV
Massnahmen zur Vermeidung der nachteiligen Auswirkung von Interessenkonflikten
Berechtigung und Verpflichtung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat ist berechtigt und verpflichtet, im Fall von Interessenkonflikten taugliche Massnahmen zu ergreifen. Würde sich ein Verwaltungsrat bloss auf die Offenlegung von Interessenkonflikten beschränken und nicht zugleich auch Massnahmen ergreifen (und offenlegen), wäre der Bericht unvollständig.
Wahl der Massnahme ist Sache des Verwaltungsrats
Die Wahl der Massnahme(n) ist Sache des Verwaltungsrats. In der UEK-Praxis sind insbesondere die Bildung eines unabhängigen Ausschusses, der Ausstand einzelner VR-Mitglieder oder das Einholen der Meinung eines unabhängigen Sachverständigen (Fairness Opinion) als geeignete Massnamen bei Vorliegen eines Interessenkonflikts anerkannt.
Fairness Opinion
Fairness Opinion: Funktion, inhaltliche Anforderungen, besonders befähigte Ersteller
Vgl. betreffend die Funktion der Fairness Opinion und die an sie gestellten inhaltlichen Anforderungen die Praxis und Kommentierung zu Art. 30 Abs. 5 UEV; vgl. zur erforderlichen besonderen Befähigung der Ersteller von Fairness Opinions die Praxis und Kommentierung zu Art. 30 Abs. 6 UEV.
Fairness Opinion als ausreichende Massnahme bei Interessenkonflikten der VR-Mitglieder der Zielgesellschaft
Die Beauftragung eines Dritten mit der Erstellung einer Fairness Opinion genügt als Massnahme zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen von Interessenkonflikten.
Fairness Opinion wird Teil des Berichts des Verwaltungsrats
Stützt sich der VR auf eine Fairness Opinion, wird diese Bestandteil des Berichts des VR. Sie ist gleichzeitig mit dem Bericht zu veröffentlichen und im selben Umfang zu begründen.
Pflicht zum Einholen einer Fairness Opinion bei fehlender Unabhängigkeit
Liegen Interessenkonflikte vor und gibt es kein oder nur noch ein unabhängiges Mitglied im Verwaltungsrat, verbleibt de facto als einzige wirksame Massnahme zum Vermeiden von nachteiligen Auswirkungen auf die Angebotsempfänger das Einholen einer Fairness Opinion.
Keine Pflicht zum Einholen einer Fairness Opinion bei Holding-Angebot trotz potentieller Interessenkonflikte
Bei einem Holding-Angebot kann trotz des Umstandes, dass sich sämtliche Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung in einem potentiellen Interessenkonflikt befinden, auf die Erstellung einer Fairness Opinion verzichtet werden, da die Aktien der Anbieterin dieselben Stimm- und Vermögensrechte verkörpern wie die Aktien der Zielgesellschaft.
Keine Pflicht zum Einholen einer Fairness Opinion beim Fehlen bzw. anderweitigen Beheben von Interessenkonflikten der VR-Mitglieder der Zielgesellschaft
Befinden sich die VR-Mitglieder der Zielgesellschaft nicht in einem Interessenkonflikt, bzw. kann dieser anderweitig mit geeigneten Massnahmen (wie namentlich Ausstand oder Bildung eines unabhängigen VR-Ausschusses) behoben werden, besteht weder auf Seiten der Zielgesellschaft noch der Anbieterin eine Pflicht zum Einholen einer Fairness Opinion oder einer Unternehmensbewertung der Zielgesellschaft.
Bildung eines unabhängigen Ausschusses des Verwaltungsrats
VR-Mitglieder müssen tatsächlich unabhängig sein
Stützt sich der Verwaltungsrat auf die Bildung eines unabhängigen Ausschusses des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft, hat er sicherzustellen, dass die mit einem effektiven oder auch nur potentiellen Interessenkonflikt belasteten VR-Mitglieder in diesem Ausschuss nicht mitwirken und dass dessen Mitglieder tatsächlich unabhängig sind und auch ein bloss potentieller Interessenkonflikt ausgeschlossen ist.
Ausschluss von VR-Mitgliedern von der Teilnahme am Ausschuss
Der Verwaltungsrat hat das Recht (und auch die Pflicht), Verwaltungsratsmitglieder, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, von der Teilnahme am Ausschuss auszuschliessen, falls sie nicht von sich aus in den Ausstand treten.
Mindestens 2 unabhängige Mitglieder zwecks "Vier-Augen-Prinzip"
Stützt sich der Verwaltungsrat auf die Bildung eines unabhängigen Ausschusses des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft, muss sich dieser zwecks Wahrung des Vier-Augen-Prinzips zwingend aus mindestens zwei unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzen.
Ausschuss muss nicht neutral sein
Die Zielgesellschaft bzw. ein unabhängiger Ausschuss des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft untersteht im Übernahmeverfahren keiner "Neutralitätspfllicht", sondern dem Fairnessgebot.
Konsequenzen der Beschlussfassung ohne Rücksicht auf Interessenkonflikte
Wirken mit einem Interessenkonflikt belastete Mitglieder des Verwaltungsrats allgemein an der Beschlussfassung mit, liegt grundsätzlich selbst dann keine Nichtigkeit des VR-Beschlusses nach Art. 714 OR vor, wenn die Beschlussfassung durch deren Stimmen beeinflusst wurde. Übernahmerechtlich ist ein nicht durch unabhängige VR-Mitglieder beschlossener VR-Bericht gesetzeswidrig und muss neu erstellt werden.
9.2 Interessenkonflikte
[...]
[51] Aufgrund des Umstands, dass es sich um ein Holding-Angebot handelt, werden der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung von UBS Group und UBS zum Zeitpunkt des Vollzugs des Holding-Angebots voraussichtlich identisch sein. Obwohl dies dazu führt, dass sich sämtlich Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung von UBS in einem potentiellen Interessenkonflikt befinden, kann wegen der Natur des Holding-Angebots auf die Erstellung einer Fairness Opinion verzichtet werden, da UBS und UBS Group eine identische Kapitalstruktur aufweisen und die UBS Group-Aktien dieselben Stimm- und Vermögensrechte verkörpern wie die UBS-Aktien (Sachverhalt lit. D; zuletzt Verfügung 469/02 vom 25. März 2011 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 8.2).
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