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Praxis zu Art. 35 UEV

Begriff Abwehrmassnahme

Als (zulässige) Abwehrmassnahmen qualifizierte Handlungen

Suche nach Konkurrenzanbieter ("White Knight") und Gewährung einer Due Diligence

Die Suche nach einem (oder mehreren) Konkurrenzanbieter(n) und die Gewährung einer Due Diligence für diese gilt als Abwehrmassnahme.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/02 vom 3. Dezember 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 1.3, Rz. 6

(in casu grundsätzlich als zulässige Abwehrmassnahme bezeichnet, jedoch bestätigte die Zielgesellschaft, dass sie weder einen Konkurrenzanbieter sucht noch einem solchen eine Due Diligence gewährt hat)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 294/01 vom 26. Oktober 2006 in Sachen SIG Holding AG, Erw. 5.3.3

(in casu wurde die Gewährung einer Due Diligence als zulässige Abwehrmassnahme betrachtet, solange der Verwaltungsrat die Interessen der Zielgesellschaft wahrt und durch die Schaffung einer Auktionssituation versucht, eine Erhöhung des Angebotspreises herbeizuführen)