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Praxis zu Art. 52 Abs. 1 UEV

Sinn und Zweck

Der Sinn der Regelung in Art. 52 Abs. 1 UEV besteht darin, dass die Angebotsempfänger nicht erst am letzten Tag der Angebotsfrist Klarheit darüber haben sollen, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt, um für ihren Andienungsentscheid ausreichend Zeit zu haben.

Die Frist von Art. 52 Abs. 1 UEV soll zudem der UEK ausreichend Zeit geben, eine Änderung nachträglich zu prüfen und ihren Entscheid zu publizieren noch bevor die Angebotsfrist abgelaufen ist. 

Änderung vs. Verlängerung des Angebots

Die Art. 51 UEV und 52 UEV unterscheiden grundsätzlich zwischen einer Verlängerung und einer Änderung des Angebots. Die in Art. 52 Abs. 1 UEV genannte Frist von fünf Börsentagen gelangt lediglich in Bezug auf eine Änderung, nicht aber in Bezug auf eine Verlängerung der Angebotsfrist zur Anwendung. Bei einer Verlängerung erfolgt ohnehin eine vorgängige Prüfung, weshalb es ausreicht, wenn die Verlängerung bzw. der diesbezügliche Entscheid der Übernahmekommission gemäss den allgemeinen Grundsätzen spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist publiziert werden.

Ausnahme betreffend Frist zur Angebotsänderung bei konkurrierenden Angeboten

Ausnahme gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV, wonach zwei konkurrierenden Anbietern erlaubt wurde, eine allfällige Änderung ihrer Angebote bis spätestens zwei statt fünf Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist elektronisch zu publizieren, (i) unter Berücksichtigung dessen, dass fünf Tage vor Ablauf der Angebotsfrist der Zwischenabschluss der Zielgesellschaft publiziert werden und den (konkurrierenden) Anbietern Zeit zur Reaktion darauf eingeräumt werden sollte und (ii) unter Abwägung des Interesses der Angebotsempfänger an einer allfälligen Änderung der Angebote und Erhöhung des Angebotspreises gegenüber deren Interesse, rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist Klarheit darüber zu haben, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt sowie (iii) in Beachtung des Grundsatzes nach Art. 48 Abs. 5 UEV, wonach eine übermässig lange Gesamtdauer des Übernahmeverfahrens zu vermeiden ist.

Angebotsänderung durch Anwendung der Best Price Rule auch nach Ablauf der Frist zur Angebotsänderung grundsätzlich zulässig

Wird nach Lancierung eines konkurrierenden Angebots das vorhergehende Angebot aufgrund der Anwendung der Best Price Rule geändert, indem der höhere Kaufpreis auf alle Andienungen unter dem vorhergehenden Angebot Anwendung findet, und erfolgt ein solcher Erwerb erst in den letzten fünf Börsentagen vor Ablauf der Angebotsfrist und somit nach Ablauf der Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 UEV, kollidieren Art. 10 UEV und Art. 52 Abs. 1 UEV. In diesem Fall ist zur Wahrung der freien und informierten Entscheidung der Angebotsempfänger die Angebotsfrist um 10 Börsentage ab Publikation der Ergänzung des Angebotsprospekts zu verlängern. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft hat entsprechend einen neuen Verwaltungsratsbericht zur Angebotserhöhung zu veröffentlichen. Vorbehalten bleiben indes Fälle des Rechtsmissbrauchs durch Unterlaufen der in Art. 52 Abs. 1 UEV vorgesehenen Frist mittels Best Price Rule.