Ordonnance de la Commission des OPA
sur les offres publiques d'acquisition
(Ordonnance sur les OPA, OOPA)
du 21 août 2008 (Etat le 1er janvier 2016)
Approuvée par la Commission fédérale des banques1 le 24 septembre 2008
La Commission des offres publiques d’acquisition (Commission),
vu les art. 126, 131, 132, al. 3, 133, al. 2, 134, al. 3 et 5, 136, al. 1, et 138 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers (LIMF)2,3
arrête:
Chapitre 1 Dispositions générales
Art. 1 But
Art. 21 Définitions
Art. 4 Dérogations
Chapitre 2 Annonce préalable
Art. 5 Principe et contenu
Art. 6a et 6b1
Art. 71 Publication
Art. 81 Effets
Chapitre 3 Offre
Art. 91 Egalité de traitement
Art. 9a1 Offres d'échange volontaires
Art. 11 Action de concert et groupes organisés
Art. 12 Obligations des personnes qui coopèrent avec l'offrant
Art. 13 Conditions de l'offre
Art. 14 Durée de l'offre
Art. 15 Modification de l'offre
Chapitre 4 Prospectus de l’offre
Section 1 Généralités
Art. 17 Principes
Art. 181 Publication du prospectus
Section 2 Contenu
Art. 19 Informations sur l'offrant
Art. 23 Informations sur la société visée
Art. 24 Informations supplémentaires en cas d'offre publique d'échange
Art. 25 Autres indications
Chapitre 5 Contrôle de l’offre
Art. 261 Organe de contrôle
Art. 28 Tâches de l'organe de contrôle après la publication de l'offre
Chapitre 6 Rapport du conseil d’administration de la société visée
Art. 30 Principes
Art. 32 Conflits d'intérêts
Art. 331 Publication du rapport
Art. 341 Modification de l'offre
Chapitre 7 Mesures de défense de la société visée
Art. 36 Mesures de défense illicites
Art. 371 Mesures de défense inadmissibles
Chapitre 8 Déclaration des transactions
Art. 43 Publication
Chapitre 9 Publication du résultat
Art. 45 Offre conditionnelle
Art. 46 Délai supplémentaire
Chapitre 10 Offres concurrentes
Art. 48 Principes en cas de pluralité d'offres
Chapitre 11 Offre potentielle
Chapitre 12 Procédure
Art. 54 Délégations
Art. 56 Parties
Art. 58 Opposition d'un actionnaire qualifié
Art. 611 Autres procédures
Art. 63 Principes de procédure
Art. 691
Chapitre 13 Entrée en vigueur
1 Actuellement: l’Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers.
2 RS 954.1
3 Nouvelle teneur selon le ch. I de l'O de la Commission du 19 oct. 2015, approuvée par la FINMA le 3 déc. 2015, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 5319).
Praxis zu Art. 8 Abs. 1 UEV
Voranmeldung bewirkt grundsätzlich Bindung des Anbieters an Angebot
Ein Anbieter ist grundsätzlich an sein Angebot gebunden. Diese Bindungswirkung tritt bereits mit der Voranmeldung ein.
Widerruf oder Befreiung von der Pflicht zur Publikation eines Angebots?
Die primäre Anbieterin, die ihre Beteiligung an der Zielgesellschaft an eine konkurrierende Anbieterin weiter veräussert hat, welche ihrerseits ein Pflichtangebot unterbreitet hat, das bis auf einen restlichen Anteil von 0.4% aller sich im Publikum befindlichen Beteiligungspapiere an der Zielgesellschaft vollzogen wurde, ist von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Angebots auf letztere zu befreien, da ein solches insbesondere aufgrund der von der konkurrierenden Anbieterin angekündigten Kraftloserklärung unverhältnismässig wäre. Damit erübrigt sich unter den gegebenen Umständen auch die Frage, ob ein Angebot grundsätzlich widerrufen werden kann (Beurteilung gestützt auf das bis Ende 2008 in Kraft stehende Recht).
Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots
Es bedarf sachlicher Gründe, welche eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots notwendig erscheinen lassen. Durch die Fristverlängerung dürfen der Zielgesellschaft und den Aktionären zudem keine wesentlichen Nachteile erwachsen.
Sachliche Gründe für eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots können insbesondere im Fall eines länger dauernden behördlichen Genehmigungsverfahrens gegeben sein, von welchem namentlich abhängt, ob die Anbieterin die Mehrheit an der Zielgesellschaft erwerben und dabei die Schwelle von 33 1/3 % der Stimmrechte überschreiten darf und daher den Aktionären der Zielgesellschaft ein Pflichtangebot zu unterbreiten hat, und wenn die Fristerstreckung zudem die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die noch ausstehenden behördlichen Genehmigungsverfahren vor Lancierung des Angebots erteilt werden, womit bei Lancierung des Angebots Klarheit über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens herrschen und die diesbezügliche Bedingung hinfällig würde.
Eine Fristverlängerung für die Veröffentlichung des Angebotsprospekts ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn damit die Sicherheit erhöht wird, dass das einmal veröffentlichte Angebot zu Stande kommt, und der Vollzug des Angebots beschleunigt wird, indem damit vermieden werden kann, dass die Angebotsfrist verlängert werden muss, weil die entsprechende Bedingung des Vorliegens der erforderlichen behördlichen Bewilligungen noch nicht erfüllt ist.
Grundsätzlich ist die Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots im Interesse eines raschen Verfahrens auf den erforderlichen Zeitraum zu beschränken.
Information der Öffentlichkeit über eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots
Die Anbieterin hat die Öffentlichkeit über eine von der UEK gewährte Verlängerung der Frist für die Publikation des Angebotsprospekts zu informieren. Der Inhalt der Veröffentlichung bestimmt sich in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. e UEV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 UEV. Die Veröffentlichung hat in analoger Anwendung von Art. 8 UEV i.V.m. Art. 6-6b UEV in mindestens zwei der bedeutenden elektronischen Medien, gefolgt von einer Publikation innerhalb von drei Börsentagen in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache, in welchen die Voranmeldung publiziert wurde, zu erfolgen.
1. Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebotes
[...]
1.3. Gemäss Art. 17 UEV-UEK hat der Angebotsprospekt alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Empfänger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Damit der Angebotsprospekt in casu diejenigen Informationen enthält, welche dem Aktionär das Fällen seiner Entscheidung ermöglichen soll, erscheint es angebracht, dass in diesem auf die Tagesordnung der bevorstehenden Generalversammlung der Altin Bezug genommen werden kann. So vermag etwa die Anbieterin die steuerrechtlichen Konsequenzen für die Anleger bei einer Annahme des Umtauschangebotes nur dann konkret aufzuzeigen, wenn sie den genauen Betrag der vom Verwaltungsrat beantragten Kapitalherabsetzung kennt.
Auch wenn die vorgenommene Verschiebung der Generalversammlung aus der Sicht der Altin unausweichlich war, durfte Creinvest berechtigterweise davon ausgehen, dass die Generalversammlung der Zielgesellschaft innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 699 Abs. 2 OR stattfinden wird. Unter dieser Voraussetzung hätte Creinvest bis am 25. Juni 2001, dem letzten Tag der Sechs-Wochen-Frist, auch über alle für den Kaufprospekt erwünschten Informationen verfügt. Im Übrigen hatte ihr die Zielgesellschaft Auskünfte zum Inhalt der Einladung verwehrt. Die Publikation dieser Einladung am 21. Juni 2001, ein Börsentag vor dem Ende der Sechs-Wochen-Frist, erlaubt es dem Anbieter nicht mehr, den Angebotsprospekt termingerecht zu überarbeiten und in Druck zu geben. Dies gilt umso mehr, als die Anbieterin vorgängig keine Kenntnis über das geplante Publikationsdatum hatte und demnach keine entsprechenden Vorbereitungen treffen konnte.
Bei der Festlegung der Dauer der Fristverlängerung gilt es zu berücksichtigen, dass die Anbieterin nach dem Erhalt der notwendigen Informationen zur Generalversammlung den Angebotsprospekt definitiv redigieren, drucken und publizieren muss, was naturgemäss einige Zeit in Anspruch nimmt. Creinvest ging bei ihrem Antrag, die Sechs-Wochen-Frist zur Publikation des Angebotsprospekts um neun Tage zu verlängern, davon aus, dass die Einberufung durch die Zielgesellschaft zwanzig Tage vor dem Datum der Generalversammlung erfolgt. Nachdem nun die offizielle Einladung bereits im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 21. Juni 2001 ergangen ist, kann diese Berechnungsweise nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Verlängerung der Frist bis zum 2. Juli 2001, d.h. im Umfang von fünf Börsentagen, erscheint hingegen angemessen, zumal der Zielgesellschaft und den Anlegern aus der kurzen Fristverlängerung keine wesentlichen Nachteile erwachsen. Die Frist zur Publikation des Angebotes der Creinvest wird demnach gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK von der Übernahmekommission um 5 Börsentage, d.h. bis am 2. Juli 2001, verlängert.
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