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Praxis zu Art. 30 Abs. 3 UEV

Empfehlung als logische Schlussfolgerung aus Informationen und Wertungen im Bericht

Darlegung der Vor- und Nachteile ohne Abgabe einer Empfehlung

Die Darlegung der Vor- und Nachteile ohne Abgabe einer Empfehlung muss klar und transparent erfolgen. Der Verwaltungsrat hat dabei insbesondere sämtliche Hinweise anzubringen, die es den Angebotsempfängern ermöglichen, sich ein eigenes Urteil über das Angebot zu bilden.