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Praxis zu Art. 15 Abs. 3 UEV

Fristwahrung bei Änderung des Angebots am letzten Tag der Angebotsfrist

Auch wenn die Publikation grundsätzlich gleichzeitig in den elektronischen und Printmedien erfolgen muss (vgl. Art. 18 Abs. 1 UEV), ist es bei einer kurzfristigen Angebotsänderung zu Gunsten der Angebotsempfänger am letzten Börsentag der Angebotsfrist ausnahmsweise zulässig, wenn am letzten Börsentag der Angebotsfrist vorab nur die Publikation in den elektronischen Medien erfolgt. Die Publikation in den Printmedien muss innerhalb kurzer Zeit, spätestens aber innerhalb von drei Börsentagen (analog Art. 8 Abs. 2 UEV) nachgeholt werden.

Ausnahmsweise Veröffentlichung einer Änderung nach Ablauf der Angebotsfrist

Ausnahmsweise ist es zulässig, dass eine Änderung des Angebots nicht am letzten Börsentag der Angebotsfrist, sondern erst nach Ablauf der Angebotsfrist veröffentlicht wird.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/02 vom 22. August 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 1, Rz. 4-6

(in casu Veröffentlichung einer Änderung des Angebots (Verlängerung der Angebotsfrist) einen Börsentag nach Ablauf der Angebotsfrist genehmigt, um Koordination mit parallel laufender U.S. Exchange Offer zu ermöglichen und dies durch das überwiegende Interesse der gesuchstellenden Anbieterin gerechtfertigt war und auch im Interesse der Angebotsempfänger lag)