Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 15 Abs. 3 UEV
Fristwahrung bei Änderung des Angebots am letzten Tag der Angebotsfrist
Auch wenn die Publikation grundsätzlich gleichzeitig in den elektronischen und Printmedien erfolgen muss (vgl. Art. 18 Abs. 1 UEV), ist es bei einer kurzfristigen Angebotsänderung zu Gunsten der Angebotsempfänger am letzten Börsentag der Angebotsfrist ausnahmsweise zulässig, wenn am letzten Börsentag der Angebotsfrist vorab nur die Publikation in den elektronischen Medien erfolgt. Die Publikation in den Printmedien muss innerhalb kurzer Zeit, spätestens aber innerhalb von drei Börsentagen (analog Art. 8 Abs. 2 UEV) nachgeholt werden.
Ausnahmsweise Veröffentlichung einer Änderung nach Ablauf der Angebotsfrist
Ausnahmsweise ist es zulässig, dass eine Änderung des Angebots nicht am letzten Börsentag der Angebotsfrist, sondern erst nach Ablauf der Angebotsfrist veröffentlicht wird.
2. Veröffentlichung der Angebotsänderung
[2] Die Veröffentlichung der Änderung hat spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels zu erfolgen (Art. 15 Abs. 3 UEV). Nach Art. 15 Abs. 2 UEV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 3 UEV sowie der diesbezüglichen Praxis der Übernahmekommission muss die Publikation der Änderung gleichzeitig in den elektronischen und Printmedien erfolgen.
[3] Die Angebotsfrist würde heute, am 14. September 2009, ablaufen. Die Anbieterin hat sich erst kurz vor Ablauf der Angebotsfrist entschlossen, das Angebot zu ändern. Wegen der erforderlichen Reservationszeit in den Printmedien war es ihr zeitlich nicht mehr möglich, die Angebotsänderung heute in den Printmedien zu publizieren. Allerdings wäre es unverhältnismässig, die Angebotsänderung, welche sich ja wie erwähnt zu Gunsten der Angebotsempfänger auswirkt, wegen der nicht mehr rechtzeitig möglichen Publikation in den Printmedien als verspätet zu untersagen. Es ist einem Anbieter in einer solchen Situation zu gestatten, seine Angebotsänderung am letzten Börsentag der Angebotsfrist vorab durch Publikation in den elektronischen Medien zu publizieren und die Publikation in den Printmedien innerhalb kurzer Zeit, spätestens aber innerhalb von drei Börsentagen (analog Art. 8 Abs. 2 UEV), nachzuholen. Die Frist von Art. 15 Abs. 3 UEV gilt damit als gewahrt.
[...]
- No Links