Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 58 Abs. 1 UEV
Anwendungsbereich
Art. 58 Abs. 1 UEV ist nicht anwendbar auf eine Verfügung der Übernahmekommission die aufgrund einer nachträglichen Prüfung eines Angebots gemäss Art. 60 UEV ergangen ist. Entsprechend hat die Anbieterin in einem solchen Fall im Angebotsprospekt jeglichen Hinweis auf das Einspracherecht gemäss Art. 58 Abs. 1 UEV zu unterlassen. Das Recht eines qualifizierten Aktionärs gemäss Art. 58 Abs. 2 UEV bleibt jedoch vorbehalten.
Zweck der Einsprache
Das Rechtsmittel der Einsprache dient nicht dazu, lediglich eine Diskussion über die richtige Auslegung einer Dispositiv-Ziffer zu führen.
Anhandnahme einer Beschwerde durch die FINMA trotz Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 58 UEV
Während das Vorliegen einer Einsprachemöglichkeit gegen eine Verfügung der UEK im Regelfall Nichteintreten auf eine Beschwerde an die FINMA in gleicher Sache indiziert, kann es sich unter Umständen rechtfertigen, auf die Beschwerde dennoch einzutreten, um im Interesse des Kapitalmarkts und der beteiligten Parteien eine speditive Abwicklung eines Angebots zu gewährleisten und einen durch ein Einspracheverfahren entstehenden verfahrenstechnischen Leerlauf zu verhindern.
A Formelles
[...]
3. Beschwerdelegitimation
[...]
(27) Gemäss Art. 58 UEV können qualifizierte Aktionäre, die am Verfahren vor der UEK nicht teilgenommen haben oder die trotz rechtzeitiger Beantragung der Parteistellung nicht vor Erlass der Verfügung angehört werden konnten, bei der UEK gegen die erste zum Angebot erlassene Verfügung innerhalb von fünf Börsentagen nach deren Veröffentlichung Einsprache erheben, worauf die UEK nach Anhörung der Parteien erneut verfügt.
(28) Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen bereits zur Anhebung der Be- schwerden legitimiert waren oder ob sie vorgängig auf den Einspracheweg zu verweisen sind, wie es die UEK in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2014 beantragt. Dabei kann es nicht darauf ankommen, dass die Beschwerdeführerinnen die Behandlung der Beschwerde durch die FINMA offensichtlich prä- ferieren und die Sistierung des Einspracheverfahrens vor der UEK und nicht jene des Beschwerdever- fahrens vor der FINMA beantragt haben. Art. 7 Abs. 2 VwVG schliesst die Begründung einer Zustän- digkeit durch Prorogation im Verwaltungsverfahren explizit aus.
(29) Während das Vorliegen einer Einsprachemöglichkeit im Regelfall ein Nichteintreten auf eine Beschwerde in gleicher Sache indiziert, rechtfertigt sich im konkret zu beurteilenden Fall deren An- handnahme aus folgenden Gründen: Die Beschwerdeführerinnen wurden im Verfahren vor der UEK materiell angehört und ihre Positionen flossen in die Beurteilung des Handelns in gemeinsamer Ab- sprache im Hinblick auf das Angebot mit ein. Es liegt somit abgesehen von der nur eingeschränkten Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz eine typische Beschwerdesituation vor. Hin- zu kommt, dass die UEK in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2014 zu verstehen gegeben hat, dass sie in der Sache auch bei nochmaliger Anhörung der Beschwerdeführerinnen voraussichtlich gleich ent- scheiden würde. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich beim Übernahmeverfahren um ein einfaches, rasches Verfahren mit kurzen Fristen handelt, das im Interesse des Kapitalmarkts und der beteiligten Parteien eine speditive Abwicklung der Angebote gewährleisten soll, ist im Sinne der Ver- fahrensökonomie auf den durch ein Einspracheverfahren entstehenden verfahrenstechnischen Leer- lauf zu verzichten und auf die Beschwerden einzutreten.
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