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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 16

Begründung der Bedingungslosigkeit von Rückkäufen eigener Beteiligungspapiere

Wenn sich ein Aktionär im Rahmen eines Aktienrückkaufs entscheidet, der Gesellschaft seine Aktien zu einem Fixpreis zu verkaufen, soll er Gewissheit haben, dass dieser Verkauf rechtsbeständig ist. Auch die Gesellschaft soll an ihren Rückkaufentscheid bzw. die Verwendung überflüssiger Finanzmittel zum Rückkauf eigener Beteiligungspapiere gebunden sein. In Analogie zur Ausschüttung von Dividenden, welche ebenfalls nicht bedingt erfolgen kann, soll ein Rückkauf von Beteiligungspapieren die Eigenkapitalgeber bedingungslos am erarbeiteten Gewinn resp. am frei verwendbaren Eigenkapital der Gesellschaft teilhaben lassen.

Ausnahmen von Voraussetzung der Bedingungslosigkeit

Wandelanleihe: Vorliegen einer speziellen Transaktionsstruktur und von wichtigen Gründen für Bedingung

Beim Rückkauf einer Wandelanleihe mit dem Zweck einer Restrukturierungs- und Refinanzierungsmassnahme der Fremdkapitalseite sind anders als bei Ausschüttungen an Eigenkapitalgeber Bedingungen nicht unbedingt auszuschliessen. Eine Ausnahme von der Voraussetzung der Bedingungslosigkeit des Rückkaufangebots ist nur im Fall einer speziellen Transaktionsstruktur und auch dann nur aus wichtigen Gründen möglich.

Als zulässig erachtete Bedingungen

Wandelanleihe: Andienungsschwelle

Bedingung der Andienung von mindestens 66% bei Rückkauf einer Wandelanleihe ausnahmsweise als zulässig erachtet, basierend darauf, dass die Wandelanleihe vollständig vom Markt genommen und durch eine neue Wandelanleihe refinanziert werden sollte, was nur sinnvoll war, wenn der Rückkauf ein gewisses Volumen erreichte; ausserdem war ein Quorum von 66% für die Änderung der Anleihensbedingungen im Zusammenhang mit dem Rückkauf notwendig.

Wandelanleihe: Finanzierungsbedingung

Bedingung, dass die für die Finanzierung des Rückkaufs bzw. Tauschs abgeschlossenen Verträge nicht beendet werden, ausnahmsweise als zulässig erachtet, unter Berücksichtigung der speziellen Transaktionsstruktur (einziger Zweck der Transaktion war, die bisherigen Kapitalmarktverbindlichkeiten gegen neue zu tauschen) und nach Abwägung der Interessen der Anleihensgläubiger und der Anbieterin.