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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 21

Keine Verlängerung des Rückkaufprogramms über drei Jahre hinaus

Auch wenn die Frage, ob ein Rückkaufprogramm länger als drei Jahre dauern kann, in der UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 nicht explizit beantwortet und auch nie in einer Verfügung entschieden wurde, bestand bereits damals für Rückkaufprogramme, die im Meldeverfahren freigestellt wurden, eine entsprechende Praxis hinsichtlich der zeitlichen Befristung auf drei Jahre. Diese zeitliche Befristung hat in der Zwischenzeit Eingang in UEK-RS Nr. 1, Rn 23 (neu Rn 21 der revidierten UEK-RS Nr. 1 vom 27. Juni 2013) gefunden. Mit der Anwendung dieser Befristung auf ein Rückkaufprogramm zum Marktpreis, dessen Freistellungsgesuch bis zum 31. Mai 2010 gestellt wurde (und auf das daher grundsätzlich nicht das aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, sondern noch die davor geltende UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 Anwendung findet), entstehen der Anbieterin keine Rechtsnachteile, weshalb eine Verlängerung des betreffenden Rückkaufprogramms auch für ein solches Rückkaufprogramm nicht in Betracht kommt. Dasselbe ist daher spätestens mit Ablauf der dreijährigen Laufzeit abzuschliessen. Damit steht jedoch der Lancierung eines neuen Rückkaufprogramms durch die Anbieterin nichts entgegen, auf das dann jedoch nicht mehr die Bestimmungen der UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000, sondern jene des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010 zur Anwendung gelangen.