Afficher le texte entier Afficher que les titres
Afficher que les chiffres marginaux commentés Afficher tous les chiffres marginaux
Afficher tous les abrégés Masquer tous les abrégés
loading

Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 3, Rz. 11

Summarische Prüfung der Unabhängigkeit durch Sekretariat bei Mandatsannahme

Die vorgängige, d.h. im Rahmen der Mandatsannahme, durch das Sekretariat der UEK vorgenommene summarische Prüfung der Unabhängigkeit der Prüfstelle ist als Sekretariatsauskunft für die UEK nicht bindend (vgl. Art. 55 Abs. 5 UEV). Der verbindliche Entscheid über die Eignung (inklusive Unabhängigkeit) der Prüfstelle erfolgt grundsätzlich erst im Rahmen des UEK-Entscheides zum Angebot. Im Einzelfall kann die UEK jedoch im Interesse der Verfahrensökonomie und zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens (vgl. Art. 63 Abs. 1 UEV) zu dieser Frage einen selbständigen Teilentscheid erlassen (vgl. dazu auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 128 Abs. 1 FinfraG).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/03 vom 5. Juli 2011 in Sachen Quadrant AG, Erw. 2.1, Rz. 6-7

(in casu Teilentscheid gestützt auf den Umstand, dass bereits vor Mandatierung der Prüfstelle diverse Einwände gegen die Mandatierung vorgebracht wurden)