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Praxis zu Art. 132 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 29 Abs. 1 BEHG)

Bericht des Verwaltungsrates bei in Gründung befindlicher Zielgesellschaft

Wenn die Zielgesellschaft im Zeitpunkt des Entscheids der UEK noch nicht gegründet worden ist, kann der Bericht des Verwaltungsrates von der Gründerin für die in Gründung befindliche Zielgesellschaft zuhanden der UEK erstellt werden, sofern der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft den Bericht nach der Gründung nochmals genehmigen wird und zwischen dem Verwaltungsrat der Gründerin und dem künftigen Verwaltungsrat der Zielgesellschaft Personalunion besteht.