[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Federal Act
on Financial Market Infrastructures and
Market Conduct in Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Act, FMIA)
of 19 June 2015 (Status as of 1 January 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 2 Definitions
Title 2 Financial Market Infrastructures
Chapter 2 Trading Venues, Organised Trading Facilities and Power Exchanges
Chapter 1 Common Provisions
Title 3 Market Conduct
Chapter 4 Public Takeover Offers
Art. 125 Scope of the Act
Art. 127 Duties of the offeror
Art. 128 Review of the offer
Art. 131 Additional provisions
Art. 134 Notification duty
Art. 139 Proceedings before the Takeover Board
Art. 141 Appeal proceeding before the Federal Administrative Court
Chapter 5 Insider Trading and Market Manipulation
Chapter 6 Instruments for Market Supervision
Art. 145 Supervisory instruments in accordance with the FINMASA
Chapter 1 Criminal Provisions
Art. 153 Breach of duties by the target company
Title 4 Criminal Provisions and Final Provisions
Section 3 Transitional Provisions
Art. 163 Duty to make an offer
Chapter 2 Final Provisions
Praxis zu Art. 132 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 29 Abs. 2 BEHG)
Anwendungsbereich
Art. 132 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 29 Abs. 2 BEHG) findet nach seinem Sinn und Zweck nicht nur auf die eigentliche Beschlussfassung Anwendung, sondern auch auf die Durchführung und den Vollzug von bereits gefassten Beschlüssen, beispielsweise den Abschluss von Verträgen.
Beginn der Kompetenzbeschränkung
In zeitlicher Hinsicht beginnt die Kompetenzbeschränkung von Art. 132 Abs. 2 FinfraG mit der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung (sog. Stichtagsprinzip)
Vertragsanpassung als Abwehrmassnahme
Auch eine Vertragsanpassung qualifiziert als Abwehrmassnahme, soweit sie die nachträgliche Änderung im Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise bewirkt.
Zum Begriff der Abwehrmassnahme, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 35 UEV und Art. 31 Abs. 2 UEV.
8.3 Abwehrmassnahmen
[...]
8.3.2 Verkauf Immobilienportfolio
[35] Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Verkauf des Immobilienportfolios, der auf das Zustandekommen des Charles Vögele-Angebots bedingt ist (vgl. Sachverhalt lit. G), eine Abwehrmassnahme darstellt. Hintergrund dieser Immobilientransaktion ist der Umstand, dass die Anbieterin nur an einem Teil des operativen Geschäfts der Charles Vögele interessiert ist. Sofern das Charles Vögele-Angebot nicht zustande kommt, fällt der Vermögensübertragungsvertrag dahin und die vertragsgegenständlichen Immobilien werden nicht veräussert.
[36] Zu den Abwehrmassnahmen gehören alle Handlungen der zuständigen Organe, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, eine unerwünschte Übernahme zu erschweren oder zu verhindern (vgl. Verfügung 600/01 vom 22. April 2015 in Sachen Kaba Holding AG, Erw. 2.1; Empfehlung 343/03 vom 20. Dezember 2007 in Sachen Implenia AG, Erw. 2.1.1.2; Empfehlung 249/05 vom 23. August 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. 1.1.2). In zeitlicher Hinsicht beginnt die Kompetenzbeschränkung des Art. 132 Abs. 2 FinfraG mit der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung (so genanntes Stichtagsprinzip; vgl. dazu Empfehlung 249/05 vom 23. August 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. 1.2.2).
[37] Grundsätzlich könnte der auf das Zustandekommen des Charles Vögele-Angebots bedingte Verkauf des Immobilienportfolios als so genannte Poison Pill wirken, da er geeignet sein könnte, unerwünschte Übernahmeangebote zu erschweren oder zu verhindern. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Verkauf bereits am 16. September 2016 vereinbart wurde (vgl. Sachverhalt lit. E), also vor der Veröffentlichung der Voranmeldung am 19. September 2016. Damit erfolgte dieser Verkauf vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 2 FinfraG und wird gemäss Stichtagsprinzip von dieser Norm nicht erfasst.
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