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Praxis zu Art. 135 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 1 BEHG)

Zweck der Angebotspflicht

Der Zweck der Angebotspflicht besteht darin, die Minderheitsaktionäre vor einem für sie nachteiligen Kontrollwechsel in der Gesellschaft zu schützen. Diese Minderheitsaktionäre sollen im Falle veränderter Kontrollverhältnisse die Möglichkeit erhalten, aus ihrer Investition auszusteigen (Ausstiegsrecht).

Begriff Beteiligungspapiere

Begriffliche Unterteilung von "Beteiligungspapieren" i.S.v. Art. 2 lit i FinfraG

Zur Unterteilung des Begriffs "Beteiligungspapiere" im Sinne von Art. 2 lit. i FinfraG in "Beteiligungspapiere" (Art. 2 lit. a UEV) und "Beteiligungsderivate" (Art. 2 lit. b UEV), vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 2 UEV.

Grundsätzlich keine Angebotspflicht bei Erwerb von Mandatory Convertible Notes

Mandatory Convertible Notes (MCN) im Rahmen einer Pflichtwandelanleihe sind keine Beteiligungspapiere i.S.v. Art. 2 lit. a UEV, sondern Beteiligungsderivate i.S.v. Art. 2 lit. b UEV. Deren Erwerb löst daher grundsätzlich keine Angebotspflicht aus. Dagegen kann die Wandlung von MCN in Aktien zur Überschreitung der angebotspflichtigen Schwelle führen und damit die Angebotspflicht auslösen.

Angebotspflicht bei Überschreitung des Grenzwertes

Massgeblicher Zeitpunkt

Keine Angebotspflicht bei Zukäufen, wenn die Kontrolle über eine Zielgesellschaft bereits besteht

Verfügt eine Aktionärin bereits über die Kontrolle über eine Zielgesellschaft, können weitere Zukäufe nicht abermals zu einem Kontrollerwerb führen. Vorbehalten bleibt der Fall einer zwischenzeitlichen Unter- und Überschreitung der Schwelle von 33 1/3 % der Stimmrechte.

Auslösung der Angebotsplicht bei Grenzwertüberschreitung nach Voranmeldung aber vor Publikation des Angebotsprospekts

Der Zeitpunkt der Voranmeldung ist nicht massgebend für die Frage, ob das Angebot den Bestimmungen über freiwillige oder Pflichtangebote untersteht. Wird die Schwelle von 33 1/3% nach Veröffentlichung der Voranmeldung, aber vor Veröffentlichung des Angebotsprospekts überschritten, untersteht das im Zeitpunkt der Voranmeldung noch als freiwillig qualifizierendes Angebot den Bestimmungen über Pflichtangebote.

Berechnung des Grenzwertes

Vgl. zur Berechnung des Grenzwertes die Praxis und Kommentierung zu Art. 34 FinfraV-FINMA.

Angebotspflicht bei direktem oder indirektem Erwerb

Angebotspflicht bei direktem Erwerb stets zu bejahen

Bei einem direkten Erwerb von Beteiligungspapieren ist die Angebotspflicht der erwerbenden Person grundsätzlich zu bejahen, unabhängig davon, ob diese überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt wirtschaftlich Berechtigte ist oder nicht. Die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung wird nur in jenen Fällen relevant, in denen kein direkter Erwerb erfolgt und zu prüfen ist, ob der Erwerb durch die betreffende Person allenfalls indirekt erfolgte.

Angebotspflicht bei indirektem Erwerb

Indirekter Erwerb

Vgl. zum Begriff des indirekten Erwerbs Art. 32 FinfraV-FINMA.

Wirtschaftliche Berechtigung als massgebliches Kriterium

Angebotspflicht bei Erwerb durch Quasifusion

Eine Angebotspflicht entsteht auch dann, wenn ein Aktionär (oder eine Aktionärsgruppe) mehr als 33 1/3% der Stimmrechte als Folge einer Quasifusion (Einbringung einer Beteiligung in die Zielgesellschaft gegen Ausgabe neuer Aktien derselben) erwirbt.

Wirtschaftliche Berechtigung und Angebotspflicht im Konzern

"Unterordnungskonzern" als Gruppe

Bei einem sog. Unterordnungskonzern bildet die oberste Person (oder Gesellschaft) als indirekter Halter zusammen mit dem von ihm beherrschten direkten Halter und allen dazwischengeschalteten Einheiten eine Gruppe im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft.

Wirtschaftliche Berechtigung im Konzern sowohl für direkt erwerbende Tochter- als auch für indirekt erwerbende Muttergesellschaft

Im Konzernverhältnis darf jedenfalls im übernahmerechtlichen Kontext nicht angenommen werden, die erforderliche wirtschaftliche Berechtigung komme jeweils nur einem einzigen Subjekt - nämlich der Muttergesellschaft bzw. dem Alleinaktionär - zu. Vielmehr kommt im Konzernverhältnis eine wirtschaftliche Berechtigung, allerdings von qualitativ unterschiedlicher Art, grundsätzlich sowohl der direkt erwerbenden Tochtergesellschaft als auch der indirekt erwerbenden Muttergesellschaft zu, womit die Angebotspflicht grundsätzlich sowohl für die direkt erwerbende Tochtergesellschaft also auch für die indirekt erwerbende Muttergesellschaft entsteht.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 521/02 vom 27. März 2013 in Sachen Repower AG, Erw. 1, Rz. 1

(in casu Angebotspflicht grundsätzlich bejaht; Ausnahme nicht nur für direkt erwerbende Tochtergesellschaft, sondern auch für indirekt erwerbende Muttergesellschaft gewährt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 423/01 vom 24. Juli 2009 in Sachen EFG International AG, Erw. 3.4, Rz. 18-19

(in casu Angebotspflicht grundsätzlich bejaht, aber Ausnahme gewährt, vgl. Kommentierung Abs. 2 lit. a)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 394/01 vom 3. Dezember 2008 in Sachen Orascom Development Holding AG, Erw. 1, Rz. 3-6

(in casu Angebotspflicht grundsätzlich bejaht, aber Ausnahme gewährt, vgl. Kommentierung zu Abs. 2 lit. a)

Grundsätzliche Angebotspflicht auch bei konzerninternen Übertragungen von massgeblichen Beteiligungen

Konzerninterne Übertragungen einer den massgeblichen Schwellenwert übersteigenden Beteiligung an der Zielgesellschaft führen bei jeder involvierten Erwerberin zu einer Überschreitung des Schwellenwerts und damit grundsätzlich zur Angebotspflicht.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 500/02 vom 17. August 2012 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 2, Rz. 5

(in casu Angebotspflicht der involvierten Konzerngesellschaften verneint, da die Anbieterin das Angebot stellvertretend für die gesamte Gruppe unterbreitete)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 423/01 vom 24. Juli 2009 in Sachen EFG International AG, Erw. 3.4, Rz. 18-19

(in casu Ausnahme gewährt, da die involvierten Gesellschaften Teil einer Gruppe wurden, welche den massgeblichen Schwellenwert bereits zuvor überschritten hatte, vgl. Kommentierung Abs. 2 lit. a)

Wirtschaftliche Berechtigung und Angebotspflicht in Truststrukturen

Beneficiaries als wirtschaftlich Berechtigte des Trusts

Wirtschaftlich berechtigt am Trustvermögen sind grundsätzlich die Begünstigten des Trusts, die sog. Beneficiaries.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 423/01 vom 24. Juli 2009 in Sachen EFG International AG, Erw. 2, Rz. 8

(in casu Angebotspflicht der Beneficiaries verneint, da sich deren indirekt gehaltene Beteiligung an der Zielgesellschaft durch die vorgesehene Transaktion nicht veränderte)

Trustee grundsätzlich Adressat der offenlegungs- und übernahmerechtlichen Pflichten des FinfraG

Werden die Aktien an der Zielgesellschaft von einem Trust gehalten, dem keine Rechtspersönlichkeit zukommt, ist der Trustee als Eigentümer des Trustvermögens Aktionär, auch wenn er die Aktionärsrechte, wie namentlich das Stimmrecht, ausschliesslich im Interesse der Begünstigten (Beneficiaries) auszuüben hat. Somit ist gegebenenfalls der Trustee (und nicht der Trust selbst) den offenlegungs- und übernahmerechtlichen Pflichten des FinfraG unterstellt.

Keine Angebotspflicht des weisungsgebundenen Trustee

Hat der Trustee als formeller Inhaber der in das Trustvermögen fallenden Aktien das Stimmrecht nicht nur im ausschliesslichen Interesse der Begünstigten (Beneficiaries) auszuüben, sondern ist er dabei zusätzlich an die Weisungen eines sog. Appointors gebunden, verfügt er materiell über keinerlei Rechte an den betreffenden Aktien und unterliegt somit auch nicht der Angebotspflicht.

Angebotspflicht bei Handeln in gemeinsamer Absprache mit Dritten bzw. als organisierte Gruppe

Handeln in gemeinsamer Absprache bzw. als organisierte Gruppe im Übernahmekontext

Koordination "im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft" als zusätzliches Tatbestandselement

Für das Auslösen der Angebotspflicht muss das "Handeln in gemeinsamer Absprache" bzw. "als organisierte Gruppe" gemäss Art. 33 FinfraV-FINMA zwingend "im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft" erfolgten. Dies – und damit nicht nur eine gemeinsame Absprache bzw. organisierte Gruppe i.S.v. Art. 12 FinfraV-FINMA, sondern eine die Angebotspflicht auslösende gemeinsame Absprache bzw. organisierte Gruppe i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA – ist dann anzunehmen, wenn gemeinsam erworbene Stimmrechte eine Beherrschung objektiv ermöglichen (indem sie in gemeinsamer Absprache ausgeübt werden) und aufgrund der Umstände darauf zu schliessen ist, dass eine Beherrschung auch angestrebt wird. Vgl. dazu im Einzelnen die Praxis und entsprechende Kommentierung zu Art. 33 FinfraV-FINMA.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 536/01 vom 24. Juli 2013 in Sachen Sulzer AG und OC Oerlikon Corporation AG, Erw. 1, Rz. 1-2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 448/01 vom 22. Juli 2010 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 1, Rz. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 446/01 vom 30. Juni 2010 in Sachen Advanced Digital Broadcast Holdings SA, Erw. 1, Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 439/01 vom 11. März 2010 in Sachen Siegfried Holding AG, Erw. 1, Rz. 1 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 434/01 vom 13. November 2009 in Sachen Thurella AG, Erw. 1, Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 432/01 vom 4. November 2009 in Sachen Implenia AG, Erw. 1.3, Rz. 7 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 402/01 vom 10. Februar 2009 in Sachen Esmertec AG, Erw. 2, Rz. 4-6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung EBK vom 29. Mai 2008 in Sachen Sulzer AG, Erw. C. III. 2.1, Rz. 54-55 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 345/01 vom 6. Dezember 2007 in Sachen Sulzer AG, Erw. 3.3.1 und Erw. 3.3.3 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 251/01 vom 11. August 2005 in Sachen Aare-Tessin AG für Elektrizität, Erw. 1.1.2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 242/01 vom 3. Juni 2005 in Sachen Forbo Holding AG, Erw. 3.1 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016BGE 130 II 530 vom 25. August 2004 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.5.1-6.5.2 und Erw. 6.5.7

Auslösen der Angebotspflicht nicht nur bei Koordination im Hinblick auf Erwerbsgeschäfte

Koordinierte Ausübung von Stimmrechten durch bestehende Aktionäre kann Angebotspflicht auslösen

Für das Entstehen der Angebotspflicht muss sich das Handeln in gemeinsamer Absprache bzw. als organisierte Gruppe nicht zwingend auf den Erwerb von Beteiligungspapieren (Art. 134 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 33 FinfraV-FINMA i.V.m. Art. 12 Abs. 2 FinfraV-FINMA) beziehen. Vielmehr kann unter Umständen auch eine koordinierte Ausübung der Stimmrechte (Art. 33 FinfraV-FINMA i.V.m. Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA) durch bereits bestehende Aktionäre eine Angebotspflicht auslösen, so beispielsweise durch Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags mit Stimmbindung, falls die dadurch erfassten Stimmrechte den gesetzlichen oder statutarisch festgelegten Schwellenwert überschreiten. Unter Umständen können bereits soziale oder faktische Bindungen (wie z.B. enge Geschäftspartnerschaften oder sog. gentlemen's agreements) die Angebotspflicht auslösen, falls sie eine Intensität aufweisen, die dazu führt, dass die Aktionäre nicht mehr völlig frei über ihre Stimmrechtsausübung entscheiden können. Vgl. dazu im Einzelnen die Praxis und entsprechende Kommentierung zu Art. 33 FinfraV-FINMA.

Angebotspflicht bei Modifikationen innerhalb einer beherrschenden Gruppe

Angebotspflicht der Gruppe

Angebotspflicht bei Veränderung der Kontrollverhältnisse/Entstehung einer neuen Gruppe

Eine Angebotspflicht entsteht, wenn Modifikationen innerhalb einer beherrschenden Gruppe (Eintritt neuer Aktionäre, Ausscheiden von Gruppenmitgliedern, Verschiebungen innerhalb der Gruppe oder Modifikationen am der Gruppe zugrundeliegenden (Aktionärsbindungs-)Vertrag) eine Änderung der Kontrollverhältnisse zur Folge haben, sodass dadurch eine neue Gruppe entsteht. Ratio ist, dass die Veränderung einem Kontrollwechsel gleichkommen kann, weshalb den Minderheitsaktionären der Austritt aus der Gesellschaft ermöglicht werden muss.

Vgl. insb. hinsichtlich Eintritt neuer Aktionäre in beherrschende Gruppe:

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 521/01 vom 13. November 2012 in Sachen Repower AG, Erw. 3.1, Rz. 22-24

(in casu Angebotspflicht bejaht, auf Gesuch um Ausnahme wurde wegen noch nicht genügend konkretisierten Sachverhalten nicht eingetreten, vgl. Kommentierung zu Art. 61 Abs. 1 UEV bzw. zu Art. 136 Abs. 2 FinfraG)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 493/01 vom 11. Oktober 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 1, Rz. 2 und Erw. 3, Rz 4

(in casu Angebotspflicht verneint)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 256/01 vom 11. November 2005 in Sachen Rätia Energie AG, Erw. 2.1 und Erw. 2.3

(in casu Angebotspflicht wegen indirekter Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei einem Gruppenmitglied bejaht, aber Ausnahme gewährt, vgl. Kommentierung zu Abs. 2 lit. a)

Vgl. insb. hinsichtlich Ersatz eines Gruppenmitgliedes:

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 521/02 vom 27. März 2013 in Sachen Repower AG, Erw. 2, Rz. 3-4

(in casu Angebotspflicht verneint, da das neueintretende Gruppenmitglied (Muttergesellschaft des austretenden Gruppenmitgliedes) die Beteiligung aufgrund der Konzernverhältnisse bereits vorher indirekt hielt)

Vgl. insb. hinsichtlich Modifikationen in der Zusammensetzung oder von materiellen Normen von Aktionärbindungsverträgen:

Vgl. insb. hinsichtlich umfassender Umstrukturierung einer beherrschenden Gruppe:

Individuelle Angebotspflicht der Mitglieder einer beherrschenden Gruppe

Angebotspflicht bei individueller Überschreitung des Grenzwerts

Führen die Übertragungen innerhalb einer beherrschenden Gruppe dazu, dass einzelne Aktionäre bzw. Untergruppen den Grenzwert überschreiten, so unterstehen diese grundsätzlich der Angebotspflicht. Es kann ihnen in diesem Fall allerdings namentlich dann, wenn die individuelle Überschreitung innerhalb einer Gruppe für die Minderheitsaktionäre keinen nachteiligen Kontrollwechsel bewirken, unter Umständen eine Ausnahme gewährt werden (vgl. dazu die Praxis und entsprechende Kommentierung zu Art. 136 Abs. 1 lit. a FinfraG und Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 611/02 vom 28. September 2015 in Sachen Sulzer AG, Erw. 1.1. Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 579/01 vom 24. September 2014 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 2, Rz. 3-5

(in casu Angebotspflicht bejaht, aber Ausnahme gewährt, vgl. Kommentierung in Abs. 2 lit. a)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 521/01 vom 13. November 2012 in Sachen Repower AG, Erw. 1.2, Rz. 10-11

(in casu Angebotspflicht bejaht, aber Ausnahme gewährt, vgl. Kommentierung zu Abs. 2 lit. a)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 423/01 vom 24. Juli 2009 in Sachen EFG International AG, Erw. 3, Rz. 11 und Erw. 3.4, Rz. 19

(in casu Angebotspflicht bejaht, aber Ausnahme gewährt, vgl. Kommentierung in Abs. 2 lit. a)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 409/01 vom 17. April 2009 in Sachen Zwahlen et Mayr SA, Erw. 2.2, Rz. 12-17

(in casu Angebotspflicht bejaht für umfassende Umstrukturierung einer bestehenden Gruppe mittels neu zwischengeschalteter Gesellschaften, aber Ausnahme gewährt, vgl. Kommentierung zu Abs. 2 lit. a)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 405/01 vom 6. März 2009 in Sachen Art & Fragrance SA, Erw. 3, Rz. 6

(in casu Angebotspflicht bejaht, aber Ausnahme gewährt, vgl. Kommentierung in Abs. 2 lit. a)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 394/01 vom 3. Dezember 2008 in Sachen Orascom Development Holding AG, Erw. 3, Rz. 11-12

(in casu Angebotspflicht bejaht, aber Ausnahme gewährt, vgl. Kommentierung in Abs. 2 lit. a)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016BGE 130 II 530 vom 25. August 2004 in Sachen Quadrant AG, Erw. 5.3

(in casu Angebotspflicht bejaht, aber Ausnahme gewährt, vgl. Kommentierung in Abs. 2 lit. a)

Keine Angebotspflicht eines Gruppenmitglieds bei Verteilung von angedienten Aktien im Rahmen des Vollzugs eines Angebots

Werden in einem Pflichtangebot angediente Aktien im Rahmen des Vollzugs auf Mitglieder einer Anbietergruppe verteilt, so führt ein allfälliges erneutes Überschreiten des angebotspflichtigen Grenzwerts durch ein einzelnes Gruppenmitglied nicht dazu, dass dieses Gruppenmitglied erneut ein Pflichtangebot unterbreiten muss.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 611/02 vom 28. September 2015 in Sachen Sulzer AG, Erw. 1.2, Rz. 7-10

(in casu Gesuch um Nichtbestehen einer Angebotspflicht verneint in Bezug auf mögliche Grenzwertüberschreitung eines Gruppenmitglieds durch Erwerb von Aktien von einem anderen Gruppenmitglied nach Vollzug eines Pflichtangebots, (1.) weil nicht angediente Aktien übertragen werden sollen, sondern solche die bereits vor dem Angebot dem anderen Gruppenmitglied zustanden und vom Gegenstand des Angebots ausgenommen waren und (2.) weil die Übertragung nicht im Rahmen des Vollzugs, sondern nach dem Vollzug erfolgen soll)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 347/01 vom 12. Dezember 2007 in Sachen Von Roll Holding AG, Erw. 2.3

(in casu Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht bei möglicher Grenzwertüberschreitung eines Gruppenmitglieds durch Verteilung von angedienten Aktien auf andere Gruppenmitglieder im Rahmen des Vollzugs eines Angebots)

Angebotspflicht bei Auflösung einer beherrschenden Gruppe

Angebotspflicht bei Überschreitung des Grenzwerts durch ein einzelnes Gruppenmitglied

Überschreitet ein einzelnes Gruppenmitglied in Folge der Auflösung einer beherrschenden Gruppe (bspw. durch Auflösung eines Aktionärbindungsvertrags) den Grenzwert, führt dies zu einem Kontrollwechsel, welcher grundsätzlich eine Angebotspflicht zur Folge hat.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 560/01 vom 11. April 2014 in Sachen Mikron Holding AG, Erw. 1.2, Rz. 4-5

(in casu Kontrollwechsel von einer Investorengruppe zu einem einzelnen Aktionär, jedoch Ausnahme von Angebotspflicht aufgrund Anwendbarkeit einer bereits früher gewährten Sanierungsausnahme)

Unterbreitung des Angebots durch angebotspflichtige Gruppe

Formelle Unterbreitung des Angebots durch nur ein Mitglied der Gruppe

Es wird praxisgemäss als zulässig akzeptiert, wenn nur ein Mitglied einer organisierten Gruppe als Anbieter im formellen Sinn auftritt und das Angebot öffentlich unterbreitet. Diesfalls richten sich die Anbieterpflichten jedoch an die organisierte Gruppe bzw. die Gesamtheit der in gemeinsamer Absprache Handelnden.

Das Angebot kann von einer Gruppengesellschaft stellvertretend für die gesamte Gruppe unterbreitet werden.

Unterbreitung durch Tochtergesellschaft statt durch Erwerberin selbst zulässig

Ein Pflichtangebot kann auch durch die Tochtergesellschaft der den Grenzwert von Art. 135 Abs. 1 FinfraG überschreitenden Erwerberin unterbreitet werden. Da die Erwerberin und ihre Tochtergesellschaft als angebotspflichtige Gruppe gemäss Art. 33 FinfraV-FINMA gelten (vgl. dazu im Einzelnen die Praxis und entsprechende Kommentierung zu Art. 33 FinfraV-FINMA), kann die Muttergesellschaft das aus ihrem Erwerb von 45% der Aktien der Zielgesellschaft resultierende Pflichtangebot durch ihre Tochtergesellschaft unterbreiten lassen. Deren Angebot kann somit der Erwerberin zugerechnet werden.

Angebotspflicht bei Transaktionsformen, die unmittelbar eine 100%-Beherrschung einer Zielgesellschaft ermöglichen

Transaktionsformen, die es einer Käuferin ermöglichen, den relevanten Grenzwert zu überschreiten und 100% der Aktien einer Zielgesellschaft auf einen Schlag ausserhalb eines öffentlichen Kaufangebots zu erwerben, lösen grundsätzlich eine Angebotspflicht gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG aus, wenn die Struktur der Transaktion von Anfang an unbestrittenermassen einen Kontrollwechsel bei der Zielgesellschaft bezweckt.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 609/01 vom 14. Juli 2015 in Sachen SHL Telemedicine Ltd., Erw. 3.1, Rz. 9-10

(in casu bejaht für einen Triangular Reverse Merger nach israelischem Recht)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 547/01 vom 23. September 2013 in Sachen International Minerals Corporation, Erw. 3.1, Rz. 9-10

(in casu bejaht für den Erwerb sämtlicher Aktien einer an der SIX kotierten kanadischen Zielgesellschaft mittels Plan of Arrangement nach kanadischem Recht mit dem Hinweis, dass dies selbst dann der Fall ist, wenn die Dekotierung der Zielgesellschaft so bald wie möglich nach Vollzug der Transaktion durchgeführt werden soll; diesfalls besteht eine Angebotspflicht für die Zeit zwischen Vollzug und tatsächlicher Dekotierung)

Voraussetzungen für die Einführung eines statutarischen Opting-up nach erfolgter Börsenkotierung

Zu den Voraussetzungen einer nach der Börsenkotierung in den Statuten einzuführenden Opting up-Klausel (Erhöhung des Grenzwerts bis auf max. 49 Prozent der Stimmrechte), vgl. die Praxis und Kommentierung zum Opting out in Art. 125 Abs. 4 FinfraG.

Weiterbestehen der Angebotspflicht nach Veräusserung der Beteiligung

Grundsätzlich kann sich ein Anbieter einer einmal entstandenen Angebotspflicht insbesondere bei einem Pflichtangebot nicht dadurch entziehen, dass er die entsprechenden Beteiligungspapiere weiterveräussert. Auch ein allfälliges Angebot eines Erwerbers der Beteiligung lässt diese Pflicht nicht erlöschen (Beurteilung gestützt auf das bis Ende 2008 in Kraft stehende Recht).