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Praxis zu Art. 136 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 2 BEHG)

Nichteintreten auf Ausnahmegesuch bei ungenügend konkretisierten Sachverhalten

Wenn im Zeitpunkt des Gesuchs nicht alle relevanten Sachverhalte genügend konkretisiert vorliegen, wird auf das Gesuch um eine Ausnahme nicht eingetreten.

Zeitliche Geltung einer einmal gewährten Ausnahme

Eine einmal gewährte Ausnahme gilt unbefristet, vorbehältlich abweichender Anordnungen der UEK.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 560/01 vom 11. April 2014 in Sachen Mikron Holding AG, Erw. 2, Rz. 7

(in casu Sanierungsausnahme, die im Jahr 2003 unter altem Recht sowohl an eine Investorengruppe als auch an den zur Investorengruppe gehörenden Hauptaktionär allein gewährt wurde, und welche die im Jahr 2014 infolge Auflösung der beherrschenden Investorengruppe neu entstehende individuelle Angebotspflicht des Hauptaktionärs nach wie vor abdeckt, mit der Begründung, dass die angebotspflichtige Beteiligung des Hauptaktionärs (immer noch) die Folge der Sanierung imn Jahr 2003 sei)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 544/01 vom 13. August 2013 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 2.3, Rz. 12

(in casu Sanierungsausnahme für angebotspflichtige Gruppe und Gruppenmitglieder einzeln und mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Ausnahme auch die in der Sanierungsvereinbarung bereits vorgesehene und als Teil des Sanierungskonzepts zu betrachtende Auflösung der Gruppe, welche im Anschluss an die Umsetzung der Sanierungsschritte erfolgen sollte, umfasst)

Gewährung einer Ausnahme bei Transaktionen nach ausländischem Recht

Eine Ausnahme von der Angebotspflicht kann für eine Transaktion nach ausländischem Recht, welche eine Angebotspflicht in der Schweiz auslöst, nur gewährt werden, sofern die Grundziele des Schweizerischen Übernahmerechts, d.h. Transparenz, Gleichbehandlung sowie das damit verbundene Gebot der Lauterkeit (vgl. Art 1 FinfraG sowie Art. 1 UEV) Beachtung finden bzw. der Anlegerschutz im anwendbaren ausländischen Recht materiell-rechtlich der Schweizerischen Regelung entspricht.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 609/01 vom 14. Juli 2015 in Sachen SHL Telemedicine Ltd., Erw. 3,2, Rz. 13

(in casu materiell-rechtliche Gleichwertigkeit verneint für einen Reverse Triangular Merger nach israelischem Recht, insbesondere da die israelischen (Fusions-)Unterlagen weder in formeller noch in materieller Hinsicht den Ansprüchen des übernahmerechtlichen Transparenzprinzips zu genügen vermögen; Ausnahme von der Angebotspflicht dann allerdings trotzdem gestützt auf die besonderen Voraussetzungen des konkreten Einzelfalls mit Auflagen gewährt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 547/01 vom 23. September 2013 in Sachen International Minerals Corporation, Erw. 4, Rz. 15

(in casu materiell-rechtliche Gleichwertigkeit bejaht für den Erwerb sämtlicher Aktien einer an der SIX kotierten kanadischen Zielgesellschaft mittels Plan of Arrangement nach kanadischem Recht; Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt)

Weitere mögliche Ausnahmen von der Angebotspflicht

Vgl. zu weiteren, über die in Art. 136 Abs. 1 lit a-e FinfraG aufgezählten Fälle hinausgehenden, möglichen Ausnahmen von der Angebotspflicht die Praxis und entsprechende Praxis und Kommentierung zu Art. 41 Abs. 1 FinfraV-FINMA.