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Praxis zu Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 2 lit. c BEHG)

Ausnahme wegen nur vorübergehender Überschreitung des Grenzwertes gewährt

Beim Erwerb von Aktien aus bedingter Kapitalerhöhung

Die Ausnahme in Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG ist insbesondere für den Erwerb von Aktien aus bedingter Kapitalerhöhung vorgesehen: Die Verwendung unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen für den Grenzwert von Art. 135 Abs. 1 FinfraG (Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss Eintrag im Handelsregister) einerseits und die Höhe der Beteiligung des einzelnen Aktionärs gemäss Art. 34 Abs. 2 FinfraV-FINMA (sämtliche in dessen Eigentum stehende Aktien, inkl. noch nicht im Handelsregister eingetragene Aktien) andererseits kann namentlich beim Erwerb von bereits ausgegebenem aber noch nicht im Handelsregister eingetragenem bedingten Aktienkapital zu einer vorübergehenden Überschreitung des Grenzwerts und damit theoretisch zu einem Resultat (Auslösung der Angebotspflicht) führen, welches die wirtschaftliche Realität nicht sachgerecht reflektieren würde. Vgl. dazu auch die Kommentierung zu Art. 34 Abs. 1 FinfraV-FINMA und 2 FinfraV-FINMA.

Zur Vermeidung dieser Konsequenz kann eine Ausnahme von der Angebotspflicht gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG unter den Bedingungen gewährt werden, dass (i) die Grenzwertüberschreitung bloss vorübergehender Natur und maximal drei Monate dauert und (ii) der betreffende Aktionär während der Dauer der vorübergehenden Überschreitung keinen entscheidenden bzw. überproportionalen  Einfluss auf die Geschicke der Zielgesellschaft ausüben kann.

Beim Erwerb eines Aktienpakets durch eine bloss als Intermediärin auftretende Bank

Ausnahme gewährt für die von der verkaufenden Aktionärin mit der Platzierung von deren Aktienpaket beauftragte Bank, die mit den von ihr gesuchten Käufern Investorenkaufverträge für das zu platzierende Aktienpaket abschliesst, welche der Bedingung unterstehen, dass die Bank das Aktienpaket vorgängig von der verkaufenden Aktionärin erwirbt, und welche kurz nach dem Erwerb vollzogen werden.

Bei abwicklungstechnisch bedingter kurzfristiger Unter- und anschliessender Wieder-Überschreitung des Grenzwertes im Rahmen einer Festübernahme

Ausnahme in Analogie zu Art. c FinfraG gewährt für den Fall, dass der Grenzwert im Rahmen einer Festübernahme aus abwicklungstechnischen Gründen kurzfristig unter- und anschliessend wieder überschritten wird und die Kontrollverhältnisse nach der vorübergehenden Über- bzw. Unterschreitung wieder dieselben sind wie zuvor.

Zum Nichtbestehen einer Angebotspflicht bei marktüblichen Zeichnungs- und Platzierungsverpflichtungen in Festübernahmeverfahren, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 33 FinfraV-FINMA.