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Praxis zu Art. 138 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 33a Abs. 1 BEHG)

UEK stets für Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens zuständig

Gemäss konstanter Praxis der Eidg. Bankenkommission bzw. der FINMA verbleibt im Falle von Beschwerden (bzw. früher Ablehnungen) gegen Entscheide der Übernahmekommission die Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens grundsätzlich bei der Übernahmekommission. Verfahrensanträge überweist die FINMA im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die UEK, als die für die Steuerung eines Übernahmeverfahrens zuständige Behörde.

Vgl. zum Verfahren vor der Übernahmekommission insbesondere die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 FinfraG.

Besondere Massnahmen der UEK

Zwangsmassnahmen gemäss Art. 41 VwVG

Allgemein

Zur übernahmerechtlichen Praxis zu Art. 41 VwVG, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 Abs. 1 FinfraG.

Anordnung eines Verbots der Kontaktaufnahme mit der mandatierten Prüfstelle unter Strafandrohung von Art. 292 StGB

Aufgrund der spezifischen Verfahrensgeschichte verfügt die UEK ausnahmsweise ein Kontaktverbot aller Parteien mit der Prüfstelle, gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. d VwVG unter Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/04 vom 14. November 2011 in Sachen Quadrant AG, Erw. 4, Rz. 20

(zur Geeignetheit der Massnahme der UEK relativierend vgl. Urteil des BVGer B-253/2012 vom 8. März 2012 in Sachen Quadrant AG, Erw. 4.4)

Androhung der Ersatzvornahme