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Praxis zu Art. 138 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 33a Abs. 2 BEHG)

Mitwirkung der Parteien

Die Parteien sind im Übernahmeverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. Das beinhaltet, auch dass die Übernahmekommission die Parteien zu einem Sachverhalt befragen kann.

Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die in einem Verfahren zur Mitwirkung verpflichtete Parteien gegenüber einer Behörde die Wahrheit sagen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA in Sachen Swisslog Holding AG, B.3.2, Rz. 57

(in casu Befragung von Aktionären der Anbieterin und der Zeilgesellschaft zum Aufbau ihrer Beteiligungen im Zusammenhang mit der Überprüfung eines allfälligen Handels in gemeinsamer Absprache)