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Praxis zu Art. 139 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 33b Abs. 2 BEHG)

Selbständige Verfahren bei verschiedenen Parteien

Hat sich die Übernahmekommission in einem Verfahren bereits mit einer Transaktion befasst und wird sie danach betreffend die gleiche Transaktion von neuen Gesuchstellern um Beurteilung einer neuen Fragestellung ersucht, werden die beiden Verfahren separat und unter verschiedenen Verfahrensnummern behandelt.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 598/01 vom 1. April 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 1.4, Rz. 6

(in casu mit dem Hinweis, dass in Bezug auf die neue Fragestellung neben den Parteien des ersten Verfahrens zusätzlich die neuen Gesuchsteller sowie die potentielle Anbieterin Parteien sind)

Parteistellung vor UEK gemäss Art. 139 Abs. 2 FinfraG

Die Regelung der Parteistellung vor der Übernahmekommission nach Art. 139 Abs. 2 FinfraG stellt eine von den Bestimmungen des VwVG (insbes. VwVG 48) abweichende Spezialvorschrift dar. Parteistellung haben oder verlangen können nur der Anbieter, Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln, die Zielgesellschaft sowie Aktionäre mit mindestens 3 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.