[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Federal Act
on Financial Market Infrastructures and
Market Conduct in Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Act, FMIA)
of 19 June 2015 (Status as of 1 January 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 2 Definitions
Title 2 Financial Market Infrastructures
Chapter 2 Trading Venues, Organised Trading Facilities and Power Exchanges
Chapter 1 Common Provisions
Title 3 Market Conduct
Chapter 4 Public Takeover Offers
Art. 125 Scope of the Act
Art. 127 Duties of the offeror
Art. 128 Review of the offer
Art. 131 Additional provisions
Art. 134 Notification duty
Art. 139 Proceedings before the Takeover Board
Art. 141 Appeal proceeding before the Federal Administrative Court
Chapter 5 Insider Trading and Market Manipulation
Chapter 6 Instruments for Market Supervision
Art. 145 Supervisory instruments in accordance with the FINMASA
Chapter 1 Criminal Provisions
Art. 153 Breach of duties by the target company
Title 4 Criminal Provisions and Final Provisions
Section 3 Transitional Provisions
Art. 163 Duty to make an offer
Chapter 2 Final Provisions
Praxis zu Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG (vormals Art. 33b Abs. 2 lit. b BEHG)
Summarische Prüfung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Angebotspflicht
Im Verfahren betreffend die Angebotspflicht reicht es für die Prüfung der Parteistellung basierend auf Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG und Art. 56 Abs. 1 UEV aus, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich erscheint, dass die betreffende Person eine mit dem (potentiellen) Anbieter in gemeinsamer Absprache handelnde Person sein könnte. Gewissheit hierüber kann nicht verlangt werden, da diese Frage regelmässig erst im betreffenden Verfahren selbst geklärt wird.
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Parteistellung
Die Parteistellung des in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnden Aktionärs tritt namentlich mit dem Abschluss eines Aktien-Andienungsvertrags mit der Anbieterin (bis zu dessen Vollzug) oder mit dem Abschluss einer Transaktionsvereinbarung zwischen der Anbieterin und der Zielgesellschaft ein.
2. Parteistellung von Gebuka
[3] Die Gesuchsteller wenden gegen die Parteistellung von Gebuka ein, diese sei (nur) qualifizierte Aktionärin der Zielgesellschaft gemäss Art. 56 Abs. 3 UEV. Als solche müsse sie erst einen Antrag auf Parteistellung stellen und könne gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b UEV erst nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft am Verfahren teilnehmen.
[4] Gemäss Art. 33b Abs. 2 lit. b BEHG und Art. 56 Abs. 1 UEV haben im Verfahren in Übernahmesachen Personen Parteistellung, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln. Im Verfahren betreffend die Angebotspflicht muss es hierfür ausreichen, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich erscheint, dass die betreffende Person in gemeinsamer Absprache mit dem oder den Gesuchstellern handelt. Gewissheit hierüber kann nicht verlangt werden, da diese Frage regelmässig erst im betreffenden Verfahren selbst geklärt wird.
[5] Die UEK hat mit Verfügung 471/01 vom 14. März 2011 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Erw. 1 festgehalten, dass aufgrund des ABV die S+B KG und Gebuka zusammen mit den von ihnen beherrschten Gesellschaften eine Gruppe im Sinne von Art. 31 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA bilden, welche die Kontrolle über S+B AG gemeinsam ausübt. Ob der ABV heute noch Bestand hat, ist umstritten (vgl. Sachverhalt lit. H). Infolgedessen steht nicht fest, ob Gebuka und S +B KG nach wie vor in gemeinsamer Absprache handeln. Vor diesem Hintergrund ist Gebuka Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu gewähren und zwar nicht als qualifizierte Aktionärin, sondern als Partei gemäss Art. 33b Abs. 2 lit. b BEHG und Art. 56 Abs. 1 UEV.
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