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Praxis zu Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA

Fehlende Finanzierung ist nur ausnahmsweise ein wichtiger Grund

Im Sinne einer restriktiven Auslegung erachtet die Übernahmekommission die fehlende Finanzierung eines Angebots nicht per se sondern vielmehr nur ausnahmsweise als einen wichtigen Grund i.S.v. Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA. Eine Fristverlängerung aufgrund fehlender Finanzierung kann gerechtfertigt sein, wenn belegt werden kann, dass das Fehlen der Finanzierung auf äussere, ausserhalb der Einflusssphäre der Gesuchsteller liegende Gründe zurückzuführen ist (wie z.B. die kurzfristige, unerwartete Widerrufung einer Kreditzusage durch den Darlehensgeber gegen den Willen des Darlehensnehmers).

Verfügung 637/01 vom 5. August 2016 in Sachen ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, Erw. 2, Rz. 5, 6, 10 und 11

(in casu führte die Anbietern aus, dass eine Finanzierung des Angebots vorliegend nicht einfach erhältlich zu machen sei, insbesondere wegen unbelehnbaren Aktiven der Zielgesellschaft (i.c. sog. Upstream-Sicherheit), weil die erworbenen Aktien der Zielgesellschaft als einzige Sicherheit zur Verfügung stünden und aufgrund der Ferienzeit. Dies stellte keinen genügenden Grund für eine Fristverlängerung dar. I.c. wurde die Fristverlängerung allerdings dennoch gewährt, da sich die Gesuchstellerin nach Treu und Glauben auf die bislang geltende Praxis bzgl. fehlender Finanzierung stützen durfte [vgl. zur alten Praxis Empfehlung 0314/01 vom 16. März 2007 i.S. GNI Global Net International AG, Erw. 2.3; Empfehlung 0314/02 vom 3. Mai 2007 i.S. GNI Global Net International AG, Erw. 2.2 f.])

Massnahmen bei fehlender Angebotsunterbreitung innert verlängerter Frist

Falls die Anbieterin ihrer Angebotspflicht nicht nachkommt und den Aktionären der Zielgesellschaft bis zum Ablauf der verlängerten Frist kein Pflichtangebot unterbreitet haben sollte, kann die Übernahmekommission Massnahmen i.S.v. Art. 135 Abs. 5 FinfraG (d.h. Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot) verhängen.

Zur strafrechtlichen Sanktionierung bei einer Verletzung der Angebotspflicht vgl. Art. 152 FinfraG.

Die Fristverlängerung kann mit Auflagen verbunden werden

Die Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots um zwei Monate kann in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 3 FinfraV-FINMA mit Auflagen verbunden werden.

Verfügung 637/01 vom 5. August 2016 in Sachen ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, Erw. 2, Rz. 14

(in casu erfolgte die Fristverlängerung unter der Auflage, dass die Gesuchstellerin die Übernahmekommission laufend, mindestens jedoch einmal wöchentlich, in geeigneter Weise über die Fortschritte betreffend der Finanzierung des Pflichtangebots wie auch des Angebotsprospektes informiert)

Pflicht zur Veröffentlichung der gewährten Fristverlängerung

Über die gewährte Fristverlängerung hat die Gesuchstellerin und die Zielgesellschaft die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren, indem sie eine entsprechende Mitteilung in analoger Anwendung der Art. 6 und 7 UEV veröffentlichen.

Verfügung 637/01 vom 5. August 2016 in Sachen ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, Erw. 2, Rz. 15 i.V.m. Erw. 3

(in casu hat die Veröffentlichung der Mitteilung gleichzeitig zur Publikation der Verfügung durch die Übernahmekommission zu erfolgen)