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Praxis zu Art. 41 Abs. 1 FinfraV-FINMA (vormals Art. 39 Abs. 1 BEHV-FINMA)

Nichteintreten auf Ausnahmegesuch bei noch nicht genügend konkretisierten Sachverhalten

Wenn im Zeitpunkt des Gesuchs nicht alle relevanten Sachverhalte genügend konkretisiert vorliegen, wird auf das Gesuch um eine Ausnahme nicht eingetreten.

Ausnahme gewährt bei Angebot für eine Zielgesellschaft in Liquidation

Ausnahme gewährt vor dem Hintergrund einer bereits beschlossenen Liquidation der Zielgesellschaft, da die Auflösung im Ergebnis für die Minderheitsaktionäre dem Zweck entsprach, den ein Pflichtangebot erfüllt hätte: Möglichkeit eines Ausstiegs für die Minderheitsaktionäre durch Verteilung des Liquidationsergebnisses, dessen Höhe einem "angemessenen Preis" entsprach, da es aus dem (Rest-)Vermögen der Zielgesellschaft besteht und deren Wert abbildet. Ausserdem wären die Kosten und der Aufwand eines Angebots für Zielgesellschaft und Anbieter angesichts des aufgrund vorgängiger Dividendenausschüttung auf ein Minimum reduzierten Restvermögens der Zielgesellschaft wirtschaftlich kaum zu rechtfertigen gewesen. Ausnahmegewährung auf 6 Monate befristet, innerhalb derer die Liquidation durch Löschung der Zielgesellschaft im Handelsregister abzuschliessen war.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 443/01 vom 16. Juni 2010 in Sachen Mach Hitech AG in Liquidation, Erw. 2, Rz. 5-8

(in casu wurde berücksichtigt, dass die gesuchstellende Anbieterin ihre Beteiligung an der Zielgesellschaft erst nach erfolgter Traktandierung der Liquidation erwarb und damit keinen Einfluss auf die Traktandierung der Liquidation der Zielgesellschaft hatte und auch auf die Ausschüttung des Liquidationserlöses keinen Einfluss haben würde)

Ausnahme gewährt für Kontrollerwerb mittels Plan of Arrangement nach kanadischem Recht

Ausnahme gewährt betreffend den Erwerb von 100% der Aktien der Zielgesellschaft mittels Plan of Arrangement nach kanadischem Recht, da sichergestellt war, dass der Anlegerschutz für das Verfahren nach kanadischen Recht materiell-rechtlich der schweizerischen Regelung entsprach und insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz und Lauterkeit in genügendem Masse Rechnung getragen wurde.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 547/01 vom 23. September 2013 in Sachen International Minerals Corporation, Erw. 4, Rz. 14-19

(in casu mit Hinweis auf die mehrfache Überprüfung und gerichtliche Genehmigung des Plan of Arrangement sowie des Detailierungsgrads des dazugehörigen Information Circulars an die Aktionäre)

Weitere mögliche Ausnahmen von der Angebotspflicht

Vgl. zu weiteren möglichen Ausnahmen von der Angebotspflicht die Praxis und Kommentierung zu Art. 136 Abs. 1 lit. a–e FinfraG, sowie nachfolgend zu Art. 41 Abs. 2 lit. a FinfraV-FINMA.