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Praxis zu Art. 41 Abs. 3 FinfraV-FINMA (vormals Art. 39 Abs. 3 BEHV-FINMA)

Analoge Anwendung von Art. 41 Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA auf Auflagen in Verfahren betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht i.S.v. Art. 61 UEV

In Verfahren betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht kann in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA die Auflage an die Gesuchsteller auferlegt werden, der Übernahmekommission allfällige Änderungen des zugrundeliegenden Sachverhalts umgehend zu melden. Damit soll der Übernahmekommission die Möglichkeit zu einer Neubeurteilung der Angelegenheit eingeräumt werden, falls eine relevante Änderung eingetreten ist.

Darüber hinaus können in Verfahren betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht Auflagen in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA nur dann angeordnet werden, wenn einzelfallweise Ausnahmen von der Angebotspflicht gewährt werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Urteil BVGer B-3119/2015 vom 27. August 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 5.5

(in casu Antrag der Zielgesellschaft auf Anordnung von Auflagen und Massnahmen zugunsten der Publikumsaktionäre für den Fall des Nichtbestehens einer Angebotspflicht abgewiesen, weil aufgrund eines Opting out die Regeln über die Angebotspflicht von vornherein nicht anwendbar waren und daher kein Raum für die Gewährung von Ausnahmen von der Angebotspflicht bestand und somit auch keine solchen Auflagen angeordnet werden konnten)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 4. Mai 2015 in Sachen Sika AG, Erw. C, Rz. 64-65

(in casu Antrag der Zielgesellschaft auf Anordnung von Auflagen und Massnahmen zugunsten der Publikumsaktionäre für den Fall des Nichtbestehens einer Angebotspflicht abgewiesen, weil aufgrund eines Opting out die Regeln über die Angebotspflicht von vornherein nicht anwendbar waren und daher kein Raum für die Gewährung von Ausnahmen von der Angebotspflicht bestand und somit auch keine solchen Auflagen angeordnet werden konnten)

Analoge Anwendung von Art. 41 Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA auf Auflagen bei verlängerter Frist zur Angebotsunterbreitung i.S.v Art. 39 FinfraV-FINMA

Die Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots um zwei Monate kann in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA mit Auflagen verbunden werden.

Verfügung 637/01 vom 5. August 2016 in Sachen ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, Erw. 2, Rz. 14

(in casu erfolgte die Fristverlängerung unter der Auflage, dass die Gesuchstellerin die Übernahmekommission laufend, mindestens jedoch einmal wöchentlich, in geeigneter Weise über die Fortschritte betreffend der Finanzierung des Pflichtangebots wie auch des Angebotsprospektes informiert)