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Praxis zu Art. 45 Abs. 1 FinfraV-FINMA (vormals Art. 43 Abs. 1 BEHV-FINMA)

Kombination von Bar- und Tauschangebot zulässig

Der Angebotspreis kann auch in einer Kombination von Barzahlung und Tausch gegen Effekten geleistet werden (sogenannt gemischtes Angebot).

Effektenqualität von Anteilen an Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht

Fondsanteile eines Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht sind gemäss Praxis der Übernahmekommission als Effekten im Sinne des FinfraG (Art. 2 lit. b FinfraG) zu betrachten.

Zahlung des Angebotspreises in Fremdwährung im Einzelfall zulässig

Es ist mit Sinn und Zweck von Art. 45 Abs. 1 FinfraV-FINMA vereinbar, der Anbieterin, allenfalls unter Auflagen, zu gestatten, ihr Angebot in einer anderen Währung als Schweizer Franken zu unterbreiten, auch dann, wenn die vom Angebot erfassten Beteiligungspapiere in Schweizer Franken gehandelt werden.

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 2, Rz. 10-19

(in casu Angebotspreis in USD als zulässig erachtet für Angebot betreffend Aktien (in CHF gehandelt) und American Depositary Shares (in USD gehandelt). Unter Hinweis darauf, dass in einem solchen Fall die Angebotsempfänger mit dem Währungsrisiko und den Transaktions- und Wechselkosten belastet werden und damit grundlegende Prinzipien des Übernahmerechts tangiert werden, gestattete die Übernahmekommission das Fremdwährungsangebot unter den gegebenen Umständen, jedoch mit Auflagen: (i) Hinweis auf Währungsrisiken an prominenter Stelle im Angebotsprospekt und (ii) Implementierung eines Umtauschmechanismus für Retail Anleger zur Gleichstellung mit übrigen Anlegern hinsichtlich Wechselkosten. Vgl. dazu auch Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 9, Rz. 41-42 und - betreffend Umsetzung der letzteren Auflage - Erw. 10, Rz. 43 - 46)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 549/01 vom 10. Oktober 2013 in Sachen Absolute Invest AG, Sachverhalt E

(in casu Angebotspreis in USD durch UEK nicht beanstandet, vom Angebot erfasste Beteiligungspapiere wurden in USD gehandelt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Sachverhalt E

(in casu Angebotspreis in USD durch UEK nicht beanstandet, vom Angebot erfasste Beteiligungspapiere wurden in USD gehandelt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 318/04 vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG, Erw. 2.2

(in casu Dividendenausgleich in Euro durch UEK nicht beanstandet bei gemischtem Angebot von 0.5 Tauschaktien, CHF 5.50 in bar und EUR 0.40 in Euro (d.h. sehr geringer Teil der Barabgeltung in Euro als Dividendenausgleich); vom Angebot erfasste Beteiligungspapiere wurden in CHF gehandelt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 298/01 vom 15. November 2006 in Sachen Absolute Europe AG, Sachverhalt F

(in casu Angebotspreis in Euro durch UEK nicht beanstandet, vom Angebot erfasste Beteiligungspapiere wurden in Euro gehandelt)

Zahlung des Angebotspreises durch Tausch gegen ausländische Effekten zulässig

Bei Kontrollwechsel-Angeboten ist es gestattet, den Angebotspreis durch Tausch gegen ausländische Effekten zu bezahlen. Der Gesetzgeber hat offenbar in Kauf genommen, dass die Angebotsempfänger dabei das Kursrisiko sowie, falls sie den ausländischen Tauschtitel wieder verkaufen, die Wechselkosten und das Währungsrisiko tragen. Zudem müssen die Empfänger eines Tauschangebots allenfalls weitere Risiken in Kauf nehmen, z.B. die Volatilität und erschwerte Handelbarkeit falls der Tauschtitel illiquid ist.

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 2.3, Rz. 16

(in casu allerdings kein Tauschangebot sondern Barangebot mit Angebotspreis in Fremdwährung)