[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Ordinance of the Swiss Financial Market
Supervisory Authority on Financial Market Infrastructures
and Market Conduct in Securities and Derivatives Trading
(FINMA Financial Market Infrastructure Ordinance, FMIO-FINMA)
of 3 December 2015 (Status as of 1 January 2016)
Chapter 5: Disclosure of Shareholdings
Section 1: Notification Duty
Art. 10 Principles
Art. 11 Indirect acquisition and indirect sale
Art. 12 Trading in concert or as an organised group
Art. 13 Emergence of the notification duty
Art. 14 Calculation of the positions requiring notification
Art. 15 Equity derivatives
Art. 16 Other facts requiring notification
Art. 17 Securities lending and similar transactions
Art. 18 Collective investment schemes
Art. 19 Banks and securities dealers
Art. 20 Takeover procedure
Art. 21 Preliminary ruling
Section 2: Notification and Publication
Art. 22 Contents of the notification
Art. 23 Supplementary details
Art. 24 Notification periods
Art. 25 Publication
Art. 26 Exemptions and easing provisions
Section 3: Monitoring
Art. 27 Disclosure office
Art. 28 Procedure
Art. 29 Investigations
Chapter 6: Duty to make an Offer
Seciton 1:
Art. 30 Applicable provisions
Art. 31 Principle
Art. 32 Indirect acquisition
Art. 33 Trading in concert or as an organised group
Art. 34 Calculation of the threshold
Art. 35 Definition of the duty to make an offer
Art. 36 Transfer of the duty to make an offer to the acquiring person
Art. 37 Return of the duty to make an offer
Art. 38 Duty to make an offer and conditions
Art. 39 Period
Section 2: Exceptions to the Duty to make an Offer
Art. 40 General exceptions
Art. 41 Particular exceptions
Section 3: Determining the Offer Price
Art. 42 Stock exchange price
Art. 43 Price of the previous acquisition
Art. 44 Indirect prior acquisition
Art. 45 Settlement of the offer price
Art. 46 Evaluation of securities
Art. 47 Exceptions
Chapter 7: Cooperation between FINMA, the Takeover Board and Stock Exchanges
Art. 48
Chapter 8: Final Provisions
Art. 49 Repeal and amendment of other legislation
Art. 50 Transitional provision on the disclosure of shareholdings
Art. 50a1 Transitional Provision to the Amendment of 26 January 2017
Art. 51 Commencement
Praxis zu Art. 47 FinfraV-FINMA (vormals Art. 45 BEHV-FINMA)
Gewährte Ausnahmen von der Pflicht zur Bewertung von nicht kotierten oder illiquiden Tauscheffekten
Umwandlung Investmentgesellschaft in Anlagefonds
Eine Ausnahme für die Pflicht zur Bewertung der nicht an einer Börse kotierten oder illiquiden Tauscheffekten eines neu gegründeten Anlagefonds kann gewährt werden, wenn kumulativ (i) die Transparenz des Wertes der zum Umtausch angebotenen Effekten (und damit indirekt des Angebotspreises) gewährleistet ist und (ii) die Zusammensetzung des Portfolios im neu gegründeten Anlagefonds gleich ist, wie in der Zielgesellschaft resp. wenn Abweichungen bewertet und offen gelegt werden.
Holding-Angebot
Beim Holding-Angebot mit einem Umtauschverhältnis von 1:1 kann eine Ausnahme nach Art. 45 BEHV-FINMA für die Pflicht zur Bewertung der nicht an einer Börse kotierten oder illiquiden Tauscheffekten gewährt werden, wenn die Transparenz deren Wertes (und damit indirekt des Angebotspreises) gewährleistet ist. Die Anleger müssen wissen, was sie für ihre Aktien im Umtausch erhalten.
4. Transparenz des Angebotspreises
[...]
4.3 Ausnahme von der Pflicht zur Bewertung der zum Umtausch angebotenen Effekten
[...]
[16] Gemäss Art. 45 BEHV-FINMA kann die Übernahmekommission aus wichtigen Gründen einer Anbieterin in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen der Art. 40 - 45 BEHV-FINMA gewähren.
[17] Die zum Tausch angebotenen Fondsanteile sind nicht an einer Börse kotiert, weshalb – wie oben festgehalten (vgl. Rz. [15]) – grundsätzlich eine Bewertung dieser Beteiligungspapiere durch eine Prüfstelle zu erfolgen hat (vgl. Empfehlung I vom 20. Dezember 2007 in Sachen MicroValue AG, Erw. 2.4.3). Eine Ausnahme davon ist restriktiv zu handhaben.
[18] Eine Ausnahme von der Pflicht zur Bewertung der zum Umtausch angebotenen Effekten kann unter anderem gewährt werden, wenn kumulativ:
- die Transparenz des Wertes der zum Umtausch angebotenen Effekten (und damit indirekt des Angebotspreises) gewährleistet ist. Es kann somit nur dann auf eine Bewertung verzichtet werden, wenn die Anleger auch ohne eine solche genau wissen, was sie für ihre Aktien im Umtausch erhalten. Die Transparenz des Wertes der zum Umtausch angebotenen Effekten ist gewährleistet, wenn die Anlagen, in welchen der neu gegründete Anlagefonds investiert ist, ausnahmslos an liquiden Märkten gehandelt werden, der NAV der zum Umtausch angebotenen Effekten veröffentlicht wird und die Höhe allfälliger Abschläge sowie die Rücknahmekommission der Fondsanteile bekannt ist und
- die Zusammensetzung des Portfolios im neu gegründeten Anlagefonds gleich ist, wie in der Zielgesellschaft resp. wenn Abweichungen bewertet und offen gelegt werden. Die Zusammensetzung des Portfolios im Anlagefonds ist dann gleich wie in der Zielgesellschaft, wenn alle Aktiven der Zielgesellschaft auf den Anlagefonds übertragen werden. Werden nicht alle Aktiven übertragen, so sind die nicht übertragenen Aktiven zum Stichtag zu bewerten und detailliert offen zu legen.
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