[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Ordinance
on Infrastructures and Market Conduct in
Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Ordinance, FMIO)
of 25 November 2015 (Status as of 1 August 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 1 Subject matter
Art. 2 Definitions
Chapter 2 Disclosure of Shareholdings
Art. 115
Title 3 Market Conduct
Chapter 3 Public Takeover Offers
Art. 116 Main listing
Art. 117 Fees for the review of a takeover offer
Art. 118 Fees for other decisions
Art. 119 Advance payment of fees
Art. 120 Calculation of voting rights in the case of the cancellation of outstanding equity securities
Art. 121 Proceedings for cancelling outstanding equity securities
Chapter 4 Exceptions to the Ban on Insider Trading and Market Manipulation
Art. 122 Subject matter
Art. 123 Buyback of own equity securities
Art. 124 Blackout periods
Art. 125 Content of buyback notices
Art. 126 Price stabilisation after a public placement of sechurities
Art. 127 Other permissible securities transactions
Art. 128 Admissible communication of insider information
Praxis zu Art. 117 Abs. 1 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 1 UEV)
Die Gebühr für die Prüfung des Angebots deckt grundsätzlich nicht nur die Initialprüfung des Angebots ab, sondern auch spätere Verfügungen der Übernahmekommission zu Einzelfragen des Angebots
Erlässt die Übernahmekommission im Nachgang zur Initialprüfung des Angebots auf Antrag der Parteien weitere Verfügungen zu Einzelfragen des Angebots, sind letztere grundsätzlich von der Gebühr für die Initialprüfung abgedeckt. Je nach Umfang und Schwierigkeit der in solchen weiteren Verfügungen zu behandelnden Fragestellungen, kann jedoch die für die Initialprüfung des Angebots festgelegte Gebühr unter Umständen gemäss Art. 117 Abs. 2 FinfraV bis zu 50% erhöht bzw. für spätere Verfügungen im Zusammenhang mit dem Angebot eine separate zusätzliche Gebühr gemäss Art. 118 FinfraV erhoben werden.
Solidarische Haftung von Anbieterin und Zielgesellschaft für Gebühr bei kombiniertem Kauf-/Rückkaufangebot
Werden im Rahmen eines kombinierten Kaufangebots (durch die Anbieterin) und Rückkaufangebots (durch die Zielgesellschaft) beide Angebote im gleichen Entscheid geprüft, haften die Anbieterin und die Zielgesellschaft für die erhobene Gebühr solidarisch.
Tragung der Kosten für die Prüfung des Angebots durch die Anbieterin
Beinhaltet eine Verfügung der Übernahmekommission hauptsächlich die Prüfung des Angebotsprospekts einer Anbieterin, sind die Kosten unabhängig davon, ob es sich um ein freundliches oder feindliches Angebot handelt, von dieser Anbieterin zu tragen und eine andere Verteilung der Kosten zwingt sich nicht auf.
Begründung des Kostenentscheids der UEK
Zur Begründungsdichte von Kostenentscheiden der UEK vgl. die Kommentierung von Art. 140 Abs. 3 FinfraG
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