[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Ordinance
on Infrastructures and Market Conduct in
Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Ordinance, FMIO)
of 25 November 2015 (Status as of 1 August 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 1 Subject matter
Art. 2 Definitions
Chapter 2 Disclosure of Shareholdings
Art. 115
Title 3 Market Conduct
Chapter 3 Public Takeover Offers
Art. 116 Main listing
Art. 117 Fees for the review of a takeover offer
Art. 118 Fees for other decisions
Art. 119 Advance payment of fees
Art. 120 Calculation of voting rights in the case of the cancellation of outstanding equity securities
Art. 121 Proceedings for cancelling outstanding equity securities
Chapter 4 Exceptions to the Ban on Insider Trading and Market Manipulation
Art. 122 Subject matter
Art. 123 Buyback of own equity securities
Art. 124 Blackout periods
Art. 125 Content of buyback notices
Art. 126 Price stabilisation after a public placement of sechurities
Art. 127 Other permissible securities transactions
Art. 128 Admissible communication of insider information
Praxis zu Art. 117 Abs. 3 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 3 UEV)
Möglichkeit der Erhöhung der dem Anbieter auferlegten Gebühr
"In besonderen Fällen": Anwendungsfälle von Verminderungen der Gebühr
Verminderung der Gebühr, wenn ein Angebot trotz erheblichen Transaktionsvolumens eine vergleichsweise einfache Transaktionsstruktur aufweist.
"In besonderen Fällen": Anwendungsfälle von Erhöhungen der Gebühr
Erhebung einer zusätzlichen Gebühr wegen erheblichen Mehraufwandes, namentlich wenn derselbe einzig auf die Anbieterin zurückzuführen ist, sofern die Gesamtgebühr nicht überhöht oder unverhältnismässig erscheint.
10. Gebühr
[112] Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Dispositivziffer 1, wurden die Dispositivziffer 1 der Verfügung 410/01 der UEK vom 29. Mai 2009 und die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung 410/02 der UEK vom 16. Juni 2009 aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin davon betroffen war, und die Sache an die UEK zurückgewiesen. Damit sind e contrario die Dispositivziffer 3 der Verfügung 410/01 der UEK vom 29. Mai 2009 und die Dispositivziffer 3 der Verfügung 410/02 der UEK vom 16. Juni 2009, welche die Gebühr zu Lasten von Aquamit mit CHF 80'900 festsetze, in Rechtskraft erwachsen.
[113] Gemäss Art. 69 Abs. 3 Satz 2 UEV kann die Gebühr in besonderen Fällen je nach Umfang und Schwierigkeit der Transaktion um bis zu 50 % vermindert oder erhöht werden. Die Möglichkeit der Erhöhung wurde durch die Änderung vom 26. Februar 2010 eingefügt, welche am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen ist. Sie ist nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach Verfahrensrecht ab sofort zu beachten ist (vgl. Frank Seethaler / Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 81 Rn 6 mit Hinweisen), auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
[114] Da der UEK seit der Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2010 ein erheblicher Aufwand erwachsen ist (unter anderem ergingen zwei weitere publizierte und zahlreiche nicht publizierte verfahrensleitende Verfügungen), welcher auf die durch die Bewertung der Nebenleistungen zurückzuführenden ausserordentlichen Schwierigkeiten zurückzuführen ist, wird gestützt auf Art. 69 Abs. 3 UEV zulasten von Aquamit eine zusätzliche Gebühr von CHF 40'450 erhoben, mithin zusätzlich 50 % der bereits erhobenen Gebühr.
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