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Praxis zu Art. 114 Abs. 4 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 4 UEV)

Bestimmung des Gesamtbetrags des Angebots

Datum der UEK-Verfügung massgeblich, falls Publikation des Tauschangebots später erfolgt

Erfolgt die Publikation des Tauschangebots erst nach dem Datum der Verfügung der UEK, ist ersatzweise auf den volumengewichteten Durchschnittskurs während der letzten 60 Börsentage vor dem Datum der Verfügung abzustellen.

Bei Holding-Angebot kann auf den Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft abgestellt werden

Bei einem Holding-Angebot, das ein Umtauschverhältnis von 1:1 vorsieht und bei dem die (Tausch-) Aktien der Anbieterin im Zeitpunkt der Lancierung des Angebots (noch) nicht börslich gehandelt werden, ist auf den Kurs der (noch kotierten) Aktien der Zielgesellschaft abzustellen, da die Aktien der Anbieterin die gleiche Substanz und den gleichen Wert wie die Aktien der Zielgesellschaft aufweisen.

Berücksichtigung des im Rahmen eines vorausgegangenen Erwerbs bezahlten effektiven Barkaufpreises

Hat die Anbieterin in einem Kauf- und Tauschangebot in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots Aktien der Zielgesellschaft zu einem Barkaufpreis erworben, der unter dem für das Tauschangebot berechneten Kaufpreis liegt, ist bei der Berechnung des Transaktionswerts für die vom vorausgegangenen Erwerb betroffenen Aktien dieser tiefere Barkaufpreis (und nicht der höhere Angebotspreis des Tauschangebots) zu berücksichtigen.