Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 11 Abs. 2 UEV
Begriff Vertreter
Als Vertreter im Sinn von Art. 11 Abs. 2 UEV gelten gemäss Lehre und Praxis der UEK nicht nur Stellvertreter im engeren Sinn, sondern auch Berater (z.B. Rechtsanwälte, Investmentbanken, Steuerberater, etc.) oder Organpersonen.
Überprüfung der gesetzlichen Vermutung
Eine Prüfung der gesetzlichen Vermutung, dass ein Vertreter der Anbieterin nicht in gemeinsamer Absprache oder in einer organisierten Gruppe mit dem Anbieter handelt, ist angezeigt, wenn die Handlungen des Vertreters einen direkten Einfluss auf den Erfolg des Angebots haben.
2. Handeln in gemeinsamer Absprache
2.1 Gemäss Art. 11 UEV-UEK
[...]
2.1.5 Überdies stellt sich die Frage, ob die NZB mit der Oerlikon in gemeinsamer Absprache handelt. Die NZB handelte gemäss eigenen Aussagen im Auftrag der Oerlikon. Sie wurde von der Oerlikon beauftragt, ihr „bei der Umsetzung derivativer Ideen zur Seite zu stehen“. Gemäss Aussagen der Banken handelte die NZB allerdings jeweils in eigenem Namen. Sie hat demzufolge als Auftragnehmerin und somit als (indirekte) Stellvertreterin der Oerlikon gehandelt. Von den Vertreterinnen der Anbieterin wird gemäss Art. 11 Abs. 2 UEV-UEK vermutet, dass sie nicht in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handeln. Diese Bestimmung erfasst grundsätzlich alle Berater der Anbieterin, z.B. Anwälte, Investmentbanken, Steuerberater etc. Diese Vermutung kann allerdings – wie jede gesetzliche Vermutung – durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Hat das Handeln der Vertreterin einen direkten Einfluss auf den Erfolg des Angebots, ist allenfalls ein Handeln in gemeinsamer Absprache im Sinne von Art. 11 UEV-UEK zu bejahen.
Die NZB hat einen wesentlichen Teil der Optionsstrategie der Oerlikon umgesetzt und koordiniert. Bei denjenigen emittierenden Banken, mit denen sie die Emission der Saurer-Optionen abgesprochen hat, war sie jeweils für die Beschaffung des jeweiligen Aktiendeltas (Delta Hedge) zu Gunsten der emittierenden Banken verantwortlich. Ebenso erfolgte der Rückverkauf der Optionen an die emittierenden Banken und der Kauf der damit verbundenen Saurer-Aktien (Auflösung der Hedge Position durch die Banken) teilweise durch die NZB. Die NZB handelte dabei gegenüber den emittierenden Banken jeweils auf Rechnung der Oerlikon, aber in eigenem Namen. Es ist offensichtlich, dass die durch die NZB getätigten Options- und Aktiengeschäfte einen direkten Einfluss auf den Erfolg des Angebots haben. Allerdings handelte die NZB im Auftrag der Oerlikon und im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit als Bank bzw. Effektenhändlerin. Insofern ist auch bei der NZB davon auszugehen, dass sie nicht in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelt.
[...]
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