Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 14 Abs. 6 UEV
Vorgezogener Vollzug zulässig
Gemäss Praxis der UEK ist es einem Anbieter gestattet, zwei Vollzugsdaten vorzusehen, ein erstes nach dem Ablauf der Angebotsfrist (im Sinne eines vorgezogenen Vollzugs) und ein zweites nach Ablauf der Nachfrist.
Aufschub des Vollzugs des Angebots
Aufschub bis zu 4 Monate zulässig bei entsprechendem Vorbehalt in Angebotsprospekt
Nach der Praxis der UEK ist im Fall von Bedingungen, welche über den Ablauf der Angebotsfrist hinaus bzw. bis zum Vollzug gelten (wie z.B. Bedingungen hinsichtlich ausstehender Genehmigungen oder Freigaben von Wettbewerbsbehörden) ein (unbegründeter) Aufschub des Vollzugs durch den Anbieter bis zu vier Monate nach Ablauf der Nachfrist möglich, sofern die entsprechenden Bedingungen zum ursprünglich vorgesehenen Vollzugszeitpunkt noch nicht erfüllt sind und sich der Anbieter einen solchen Aufschub im Angebotsprospekt vorbehalten hat.
Aufschub um mehr als 4 Monate nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
Eine Verlängerung des Vollzugsaufschubs nach Ablauf der üblicherweise zulässigen 4 Monate wird nur gestattet, wenn der Anbieter (i) ein spezielles Interesse nachweist und (ii) darlegen kann, dass die ausstehenden Bedingungen in Kürze erfüllt werden. Zudem ist das Interesse der andienenden Aktionäre zu berücksichtigen.
Pflicht zum Aufschub des Vollzugs
Trotz der gebotenen Sorgfalt bei der rechtzeitigen Einleitung der Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden ist es möglich, dass die erforderliche Freistellung im Zeitpunkt des (geplanten) Vollzugs des Angebots noch nicht vorliegt. In diesem Fall behält sich die UEK vor, auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Anbieterin nicht nur berechtigt, sondern allenfalls sogar verpflichtet sein könnte, den Vollzug bis zum Erhalt der betreffenden Freistellung durch die Wettbewerbsbehörden aufzuschieben.
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