Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 23 Abs. 1 UEV
Hinweis auf die voraussichtliche Dekotierung der Aktien der Zielgesellschaft kann unter Umständen Anlass zu Beanstandungen geben
In ihrer bisherigen Praxis hat die Übernahmekommission die Auffassung vertreten, dass Aktionäre durch die Ankündigung einer voraussichtlichen Dekotierung im Angebotsprospekt nicht in einen Andienungszwang geraten, zumal ihre Anlegerinteressen im Dekotierungsverfahren nach den anwendbaren Regularien der Börse geschützt werden und sie die Möglichkeit haben, in der Nachfrist, nach Konsultation der Erfolgsquote des Angebots im Zwischenergebnis, über das Andienen zu entscheiden.
Es ist jedoch fraglich, ob diese bisherige Praxis weiterhin Bestand haben wird oder ob die Übernahmekommission geeignete Massnahmen für einen besseren Schutz der Minderheitsaktionäre anordnen wird.
Zur bisherigen Praxis, Empfehlung 243/02 vom 7. Juli 2005 in Sachen Leica Geosystems Holdings AG, Erw. 5.2
5. Angaben über die Zielgesellschaft
[...]
5.2 Dekotierung der Leica-Aktien
5.2.1 In Ziff. 5.2 Absatz 2 des Angebotsprospekts wird das Folgende ausgeführt: „Hexagon unterbreitet dieses Angebot, um die volle Kontrolle über Leica zu erwerben. Hexagon plant, die Leica-Aktien an der SWX Swiss Exchange nach Abschluss des Angebots zu dekotieren.“
5.2.2 Die Zielgesellschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, mit dieser undifferenzierten Aussage über die Dekotierung wolle die Anbieterin einen unlauteren Andienungszwang auslösen. Da die Frage der Dekotierung eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung der Empfänger des Angebots sei, ob sie ihre Aktien andienen oder nicht, müsse die Anbieterin zwecks Schaffung der Transparenz, ihre Absicht bezüglich der Dekotierung genauer umschreiben. Insbesondere sei anzugeben, ab welcher Leica-Beteiligungshöhe sie die Dekotierung veranlassen werde.
5.2.3 Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Dekotierung bei Erreichen der vollen Kontrolle vorgesehen ist. Dies wird in der Stellungnahme der Anbieterin denn auch bestätigt. Dass Aktionäre, die ihre Titel nicht andienen – im Falle einer tatsächlich stattfindenden Dekotierung – möglicherweise Aktien halten, für welche kein liquider Markt mehr besteht, liegt in der Natur der Sache. Zieht die Anbieterin eine Dekotierung der Titel in Erwägung, ist es im Übrigen gemäss Art. 24 Abs. 1 BEHG auch ihre Pflicht, dies im Angebotsprospekt anzugeben. Die Tatsache, dass eine Dekotierung möglicherweise vorgenommen wird, ist für den Empfänger des Angebots eine wesentliche Information. Dies bedeutet indessen noch nicht, dass Aktionäre durch die Ankündigung einer Dekotierung geradezu in einen Andienungszwang hinein geraten. Die Aktionäre von Leica haben nicht zu erwarten, dass sie von heute auf morgen vor vollendeter Dekotierung stehen. Das Verfahren und die Voraussetzungen für eine Dekotierung der Titel an der SWX sind in Art. 80 des Kotierungsreglements („KR“) und in der Richtlinie betreffend Dekotierung von Valoren vom 1. Januar 2001 der SWX geregelt. Die Anleger sind also grundsätzlich durch das vorgesehene Verfahren der SWX im Falle einer Dekotierung geschützt. Art. 80 Ziff. 1 KR sieht denn auch vor, dass die Zulassungsstelle bei der Dekotierung die Interessen der Anleger zu berücksichtigen hat. Überdies haben die Aktionäre die Möglichkeit, in der Nachfrist, in Kenntnis der Zwischenergebnisse betreffend die Erfolgsquote im Angebot der Hexagon, über das Andienen zu entscheiden. Demzufolge ist der Angebotsprospekt der Hexagon im vorliegenden Punkt nicht weiter zu beanstanden.
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