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Praxis zu Art. 36 Abs. 2 lit. a UEV

Überschreitung der 10%-Schwelle im Rahmen des laufenden Geschäftsgangs zulässig

Es ist weder Sinn noch Zweck des Verbots der Veräusserung von Vermögenswerten, deren Wert oder Preis mehr als zehn Prozent der Bilanzsumme entspricht oder die mehr als zehn Prozent zur Ertragskraft beitragen, der Zielgesellschaft zu verunmöglichen, ihr laufendes Geschäft im üblichen Rahmen weiterzuführen, auch wenn dabei die Zehn-Prozent-Schwelle überschritten wird.

Verfügung 648/02 vom 9. März 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 10.2, Rz. 37-39

(in casu Verkauf von Immobilien über zehn Prozent der Bilanzsumme im Rahmen des Kerngeschäfts der Zielgesellschaft)