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Praxis zu Art. 8 Abs. 2 UEV

Geringfügige Ergänzungen oder formelle Anpassungen von Bedingungen im Angebotsprospekt gegenüber der Voranmeldung verstossen nicht gegen Art. 8 Abs. 1 UEV

Im Angebotsprospekt vorgenommene geringfügige, rein formelle Anpassungen bzw. Präzisierungen von Bedingungen gegenüber den in der Voranmeldung veröffentlichten Bedingungen stellen keinen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 UEV dar.