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Praxis zu Art. 41 lit. f UEV

Tägliche Bestandesmeldungen auch bei erhöhtem Aufwand

Trotz erhöhtem Aufwand zur täglichen Errechnung der Bestandesveränderungen muss der aktuelle Bestand in Erwerbs- und Veräusserungspositionen täglich gemeldet werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/03 vom 3. Oktober 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 8.6, Rz. 41-43

(in casu wurde der Antrag von UBS Group AG um Ausnahme von der Pflicht zur täglichen Erstattung von Bestandesmeldungen abgelehnt)