Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 48 Abs. 1 UEV
Gleichzeitiges Teilangebot fällt nicht unter Bestimmungen zu konkurrierenden Angeboten
Ein Teilangebot gilt nicht als Konkurrenzangebot zu einem vorher lancierten Angebot betreffend aller Aktien einer Zielgesellschaft, da die Zweckverfolgung unterschiedlich ist (Unternehmenskontrolle vs. Beteiligung als Minderheitsaktionärin) und damit kein effizientes und wertmaximierendes Auktionsverfahren zwischen den Anbieterinnen bestehen kann. Das entsprechende Teilangebot untersteht entsprechend nicht den Regeln über Konkurrenzangebote, sondern gilt als eigenständiges ("stand-alone") Angebot.
I. Teilangebot von ACP
[...]
3. Qualifikation des Teilangebots
[...]
[7] Im vorliegenden Fall hat HarbourVest als Erstanbieterin ein Angebot auf alle Absolute-Aktien zum Preis von USD 18.50 pro Absolute-Aktie, ACP als Zweitanbieterin dagegen ein Teilangebot auf 20 % der Absolute-Aktien zu USD 18.60 lanciert. Die beiden Anbieterinnen verfolgen damit unterschiedliche Zwecke: HarbourVest möchte die Unternehmenskontrolle über Absolute erwerben. ACP strebt dagegen mittels eines höheren Angebotspreises eine Beteiligung als Minderheitsaktionärin an. Da ACP nicht den Zweck der Unternehmenskontrolle von Absolute anstrebt, ist sie nicht eine direkte Konkurrentin zu HarbourVest. Im vorliegenden Fall ist es nämlich durchaus möglich, dass beide Angebote zustande kommen. Das Angebot von HarbourVest steht unter der Bedingung, dass 50.01 % der Absolute-Aktien angedient werden (vgl. Angebotsprospekt HarbourVest, Abschnitt 2.8, Bedingung lit. a). Das Angebot von ACP verlangt, dass die Hälfte des Teilangebots bzw. 10 % aller Absolute-Aktien angedient werden (vgl. Angebotsprospekt ACP, Abschnitt B.6. Bedingung lit. a). Bei der unterschiedlichen Zweckverfolgung kann kein effizientes und wertmaximierendes Auktionsverfahren zwischen den Anbieterinnen bestehen.
[8] Mit den Regeln über Konkurrenzangebote im Sinne von Art. 48 ff. UEV können die Angebotsempfänger von Absolute nicht frei zwischen den konkurrierenden Angeboten entscheiden, weil sie sich in einem Dilemma befinden: Entweder können sie zu einem höheren Preis ins Teilangebot von ACP andienen, mit dem Risiko, nicht voll verkaufen zu können, oder sie können zu einem etwas tieferen Preis ins Angebot von HarbourVest andienen. Eine Möglichkeit, die im Teilangebot nicht berücksichtigten Andienungen (nachträglich) in das Vollangebot anzudienen, gibt es aufgrund der gleichlaufenden Fristen bei Konkurrenzangeboten nicht. Die Regeln über Konkurrenzangebote helfen dem Angebotsempfänger im beschriebenen Dilemma nicht bei der Entscheidung, ob und bei wem er andienen soll. Das Dilemma des Angebotsempfängers mildert sich, wenn er über das Zwischenergebnis des Erstangebots von HarbourVest Kenntnis hat. Kommt das Erstangebot von HarbourVest zustande, hat der Aktionär die Gewissheit, dass er seine Aktien vollumfänglich andienen kann. Andernfalls kann er seine Aktien in einem zweiten Schritt beim noch offenen Zweitangebot andienen.
[9] Nach dem Gesagten handelt es sich beim Teilangebot von ACP um kein Konkurrenzangebot zum Angebot von HarbourVest. Das vorliegende Teilangebot von ACP ist als eigenständiges(„stand-alone") Angebot anzusehen und untersteht den allgemeinen Bestimmungen des Übernahmerechts.
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