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Praxis zu Art. 19 Abs. 1 lit. g UEV

Bei Holding-Angeboten kann auf Angaben zu vorangegangenen Käufen/Verkäufen verzichtet werden

Bei einem Holding-Angebot weisen die Tauschtitel dieselben Stimm- und Vermögensrechte auf wie die Titel der Zielgesellschaft. Käufe und Verkäufe des Anbieters beeinflussen daher den Wert beider Beteiligungspapiere gleichermassen. Aus diesem Grund sind die entsprechenden Informationen für die Angebotsempfänger nicht relevant. Der beantragte Verzicht auf entsprechende Angaben im Angebotsprospekt kann daher beim Holding-Angebot gewährt werden.